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Berlin: Schließung von Theatern rechtmäßig

Berlin: Schließung von Theatern rechtmäßig

Von Thomas Waetke 16. November 2020

Bekanntlich wehren sich derzeit viele betroffene Unternehmen gegen die Maßnahmen der Länder im Pandemiekampf. Die ersten Gerichtsentscheidungen in Bezug konkret auf Veranstaltungsverbote hat es bereits gegeben, und allesamt wurden die Verbote als rechtmäßig bestätigt. Nun hat das Verwaltungsgericht Berlin die Schließung eines Theaters für rechtmäßig erklärt.

Der Theaterbetreiber wandte vor Gericht ein, das Verbot greife unverhältnismäßig in seine Grundrechte der Kunstfreiheit und der Berufsfreiheit ein, zumal Theater bislang nicht als relevantes Infektionsumfeld in Erscheinung getreten seien. Zudem habe er in seinem Haus ein umfassendes Hygienekonzept umgesetzt. Außerdem liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, weil Friseurgeschäfte und der Einzelhandel, selbst mit nicht lebensnotwendigen Artikeln, geöffnet blieben und religiöse Veranstaltungen stattfinden dürften.

Von diesen Argumenten ließ sich das Verwaltungsgericht aber nicht überzeugen:

Das Verbot diene dem legitimen Ziel, die Weiterverbreitung des Coronavirus in Berlin einzudämmen, weil sich die Infektionslage hier und im gesamten Bundesgebiet in den letzten Wochen dramatisch verschlechtert habe. Der Maßnahme könne die Eignung angesichts der zunehmend diffusen Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung nicht abgesprochen werden. Der mit Theateraufführungen verbundene längere Aufenthalt einer größeren Anzahl von Personen aus verschiedenen Haushalten in einem geschlossenen Raum bringe ein erhöhtes Infektionsrisiko mit sich, weshalb das Verbot von derartigen Veranstaltungen für die angestrebte Unterbindung einer Weiterverbreitung des Virus förderlich sei, was ausreiche.

Dass mildere Maßnahmen, etwa in Gestalt strengerer Hygienevorkehrungen, die gleiche Wirkung wie das Verbot hätten, lasse sich nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit feststellen, so das Gericht.

Schließlich sei das Verbot auch angemessen. Der darin liegende Eingriff in die Kunst- und die Berufsfreiheit des Betreibers erscheine angesichts der zugespitzten pandemischen Lage sowie mit Blick auf die staatliche Pflicht zum Lebens- und Gesundheitsschutz nicht als unverhältnismäßig. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass das Verbot von eng begrenzter Dauer sei und die Kunstfreiheit der Antragstellerin nur im sog. Wirkbereich betreffe. Auch seien Theaterdarbietungen z.B. online übertragbar, wovon die Antragstellerin selbst bereits Gebrauch mache. Erklärungen der Bundesregierung zufolge sollten finanzielle Einbußen zudem über Wirtschaftshilfen weitgehend abgefedert werden.

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber anderen Einrichtungen und Veranstaltungen hat das Verwaltungsgericht verneint. Von Einzelhandelsbetrieben sowie Friseuren unterscheide sich der Betrieb der Antragstellerin schon wegen der typischerweise längeren Verweildauer im Theater und dem dort verfolgten Zweck des kommunikativen Austausches. Die weitere Zulässigkeit von Gottesdiensten erscheine durch deren zentrale Bedeutung für die Verwirklichung des Grundrechts der Religionsfreiheit als gerechtfertigt.

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