Der Gastwirt betreibt eine Gaststätte, die er 2013 übernommen hatte und die aufgrund einer Baugenehmigung von 1975 zuvor ununterbrochen betrieben wurde. Die Toiletten befinden sich im Untergeschoss, und sind nur über eine Treppe erreichbar.
Ein Bezirksamt in Berlin hatte dem Gastwirt den Betrieb untersagt, da nach § 4 Abs. 1 der Berliner Gaststättenverordnung ab einer Schankraumfläche von 50 qm mindestens eine Toilettenanlage für mobilitätsbehinderte Gäste benutzbar sein müsse, die fehle.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage des Gastwirtes gegen die Versagung nun stattgegeben: Der Bundesgesetzgeber habe in § 4 Abs. 1 Nr. 2a Gaststättengesetz spezielle Vorgaben zu den Anforderungen an eine barrierefreie Nutzung von Gaststätten gemacht, die nur für Räumlichkeiten gälten, für die eine Baugenehmigung nach dem 01.11.2002 erteilt ist. Die landesrechtliche Verordnung aus Berlin, die die Einzelheiten der für den Aufenthalt der Gäste bestimmten Räume regele, müsse sich daher im Rahmen der durch diese Vorschrift gezogenen Grenzen halten, so das Gericht. Gehe sie aber über diese Grenzen hinaus, würde sie auch nicht gelten.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Gericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen.
Tatsächlich sind Fragen nach dem Bestandsschutz oft wichtig. Alte Gaststätten, aber auch alte Versammlungsstätten genießen in vielerlei Hinsicht (baulichen) Bestandsschutz, solange sie nicht wesentlich baulich verändert werden. Nicht unter den “Bestandsschutz” fällt das tatsächliche Verhalten: Nur, weil man es bisher immer so gemacht hat, heißt das nicht, dass es richtig war – und dass eine Genehmigungsbehörde nun nicht ein anderes, rechtmäßiges Verhalten fordern könne.
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