Veranstalter, die einen Sicherheitsdienst einsetzen, begegnen immer wieder der Aufforderung des örtlichen Ordnungsamts, die Namen der Mitarbeiter (zumindest) des Sicherheitsdienstes aufzulisten und der Behörde zu übermitteln. Dies ist aber auch schon für Namen der Mitarbeiter der Technikfirmen u.a. passiert.
Ist das zulässig?
Behördliches Handeln benötigt grundsätzlich eine Rechtsgrundlage. Dies gilt für die Erhebung der Daten genauso wie übrigens die Weitergabe: Screenings oder Weitergabe von personenbezogenen Daten ist nämlich immer auch ein Eingriff in das im Grundgesetz verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Absatz 1 und Art 1. Absatz 1 GG) des jeweils Betroffenen.
Solche Rechtsgrundlagen gibt es bspw. in
- § 29 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (Meldeschein in Hotels), die Weitergabe der Daten ist u.a. in § 34 BMG geregelt.
- § 34a Absatz 1a Satz 3 Gewerbeordnung (Überprüfung der Zuverlässigkeit von Mitarbeitern im Bewachungsgewerbe, man beachte dabei Satz 6)
Eine Besonderheit ergibt sich aus den sog. Anti-Terror-Listen der EU: Die Einhaltung der EU-Verordnungen 2580/2001 EG, 881/2002 EG und 753/2011 EG ist für alle Arbeitgeber in Deutschland verpflichtend. Verboten sind u.a. Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer, die in den Anti-Terror-Verordnungen gelistet sind. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um Festangestellte, Freie Mitarbeiter, Aushilfen oder Praktikanten handelt. Bei Verstößen gegen die Anti-Terror-Verordnungen drohen erhebliche auch strafrechtliche Konsequenzen. Der Bundesfinanzhof hat vor diesem Hintergrund die Zulässigkeit der Erhebung der Mitarbeiterdaten zum Zwecke des Datenabgleichs auf § 32 Absatz 1 BDSG-alt (Hinweis: Seit 25.05.18 gelten die DSGVO und das BDSG-neu) gestützt.
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung, ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und der Autor hier auf EVENTFAQ. Hier lesen Sie mehr über mich.
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