Vielfach wird die Meinung vertreten: Wenn ich eine Genehmigung habe, habe ich kein Risiko mehr. Dies ist falsch.
Die Erteilung einer behördlichen Genehmigung befreit den Verkehrssicherungspflichtigen nicht von einer Prüfungspflicht: Zurücklehnen ist also nicht. Der Verkehrssicherungspflichtige muss stets eigenverantwortlich prüfen, ob er im konkreten Fall bzw. bei der konkreten Veranstaltung weitergehende oder andere Sicherungsmaßnahmen treffen muss. Dies hat der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen immer wieder bestätigt.
So gesehen spiegelt die Genehmigung das Minimum wieder – ggf. muss der Verantwortlich aber mehr unternehmen, um einen Schaden zu verhindern.
Beispiel:
Die Behörde erteilt in einer Auflage die Bestellung von 5 Sicherheitsmitarbeitern. Der Veranstalter muss nun prüfen, ob diese 5 auch für die konkrete Veranstaltung wirklich ausreichen und ggf. mehr Sicherheitsmitarbeiter bestellen, wenn dies erforderlich ist. Bestellt er weniger als die 5 aus der Genehmigung, riskiert er den Widerruf der Genehmigung bzw. jedenfalls einen Haftungsfall, wenn aufgrund der geringen Anzahl der Sicherheitsmitarbeiter etwas passieren sollte.
Das gilt übrigens auch für eine Abnahme, Begehung usw.: Der Veranstalter bleibt in seiner Verantwortung. Allenfalls im strafrechtlichen Bereich kann evtl. (Konjunktiv!) berücksichtigt werden, ob und inwieweit der Verantwortliche auf die behördliche Maßnahme hatte vertrauen dürfen.
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