Nach dem Verwaltungsgericht Berlin und dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat mit dem bayerischen Verwaltungsgerichtshof nun das dritte Gericht entschieden, dass die aktuellen Verbote rechtmäßig sind.
In Bayern ging es zwar “nur” um einen Beherbergungs- und einen Gastronomiebetrieb, ich würde aber sagen, dass diese Entscheidung “erst recht” dann auch für Veranstaltungen gelten würde. Was hat das Gericht gesagt?
Das der Verordnung zugrundeliegende Auswahl- und Regelungskonzept, das die Bereiche Bildung und Erwerbsleben, soweit es nicht den Freizeitbereich betreffe, weitgehend offenhalte und hinsichtlich der Einschränkungen an das Freizeitverhalten der Gesellschaft anknüpfe, wird als zulässig angesehen. Dies sei eine denkbare Reaktion auf das derzeit stark ansteigende pandemische Geschehen und erwiese sich bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig, so der Verwaltungsgerichtshof.
Soweit ich das gesehen habe, ist der bayerische Verwaltungsgerichtshof auch das erste Gericht einer zweiten Instanz, das sich mit der Wirksamkeit der Verordnung insgesamt auseinandersetzt. Bekanntlich wird von vielerlei Seiten angezweifelt, ob derartige Grundrechtseingriffe durch die Exekutive (es ist ja “nur” eine Rechtsverordnung ohne Beteiligung des Parlaments) verfassungsgemäß sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage auch aufgeworfen, aber:
Die im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt offenen Rechtsfragen erforderten im Eilverfahren eine Folgenabwägung. Dabei überwiege im Hinblick auf die enorm steigenden Infektionszahlen das Schutzgut Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen die betroffene freie wirtschaftliche Betätigung. Zu berücksichtigen seien auch hier die seitens der Bundesregierung in Aussicht gestellten Ausgleichszahlungen für betroffene Betriebe sowie die zeitliche Befristung der Maßnahmen, zunächst bis zum 30.11.2020.
Keiner dürfte abstreiten, dass die aktuellen Maßnahmen ein herber Einschnitt bzw. Rückschlag bspw. für die Veranstaltungsbranche ist. Bundeskanzlerin Angela Merkel hatte in einer Pressekonferenz mit Blick auf die betroffenen Branchen erklärt, dass die Alternative nicht sein könne, alle Branchen zuzumachen. Und dass man sich für die Veranstaltungs-, Gastro- und Hotelbranche entschieden habe, sei eine Frage der Ermessensentscheidung und Abwägung. Die bisherigen Gerichtsentscheidungen geben dieser Meinung bisher Recht.
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