Bay. Verfassungsgerichtshof entscheidet über Landes-Coronaverordnung
Von Thomas Waetke 23. März 2021Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die Landes-Coronaverordnung auch weiterhin verfassungsgemäß ist.
In Anbetracht der Pandemie-Entwicklung kann die prinzipielle Entscheidung des Verordnungsgebers, an den in der Vergangenheit getroffenen Maßnahmen festzuhalten und nur in Teilbereichen unter engen Voraussetzungen Lockerungen zu erproben, nicht beanstandet werden, so das Gericht. Und weiter: Der neu eingeführte Schwellenwert einer 7-Tage-Inzidenz von 100, der u. a. für den Ausschluss von Präsenzunterricht an Schulen sowie für die Schließung von Tagesbetreuungseinrichtungen und von Ladengeschäften mit Kundenverkehr maßgeblich ist, stellt kein gegen das Willkürverbot verstoßendes Abgrenzungskriterium dar.
Das Gericht hat sich auch mit der fortwährenden Dauer der Maßnahmen auseinandergesetzt:
- Ungeachtet der mittlerweile erheblichen Dauer und der sich fortlaufend erhöhenden wirtschaftlichen Belastungen steht die inzidenzunabhängige von Gastronomiebetrieben angesichts des weiterhin hohen Infektionsrisikos nicht offensichtlich außer Verhältnis zum Gewicht und zur Dringlichkeit der rechtfertigenden Gründe für diese Maßnahmen.
- Die fortdauernde Schließung von Kultureinrichtungen wie Theatern, Opern- und Konzerthäusern sowie Kinos ist nach Ansicht des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes ebenfalls nicht offensichtlich verfassungswidrig. Denn: Es sei zu berücksichtigen, dass der Besuch kultureller Einrichtungen in besonderer Weise dem Austausch und der Kommunikation zwischen den Besuchern diene und es dabei regelmäßig auch zu Menschenansammlungen komme, sodass ein gegenüber sonstigen sozialen Kontakten deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko bestehe. Dass die betroffenen künstlerischen Betätigungen weitergehenden Einschränkungen unterliegen als dies für die Ausübung der Religionsfreiheit oder der Versammlungsfreiheit gilt, verstößt nicht in offensichtlicher Weise gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Noch sieht die Mehrheit der Gerichte die Maßnahmen im Kampf gegen die Pandemie als rechtmäßig an. Dies wird sich wohl spätestens dann ändern, wenn die Zahlen der geimpften Personen steigen und Schnelltests in großer Menge zur Verfügung stehen: Denn dann wird wohl der Verordnungsgeber nicht mehr “einfach so” undifferenzierter Maßnahmen verhängen können dürfen: Unbestritten sind die Maßnahmen ein erheblicher Eingriff in die Grundrechte. Diese Eingriffe müssen aber stets verhältnismäßig sein. Stehen andere geeignete Mittel zur Eindämmung der Pandemie zur Verfügung, wäre die unveränderte Aufrechterhaltung der bisherigen Maßnahmen auch nicht mehr verhältnismäßig.
Insoweit wird es spannend, ob, wann und inwieweit die Landesregierungen bei veränderten Rahmenbedingungen bereit und in der Lage sind, ausdifferenzierte Maßnahmen zu beschließen. In der Gastronomie, Veranstaltungs- und Kulturbranche sowie Hotellerie gibt es bereits zahlreiche Erkenntnisse, Tests und Versuche, wie man möglichst sicher öffnen kann.
Selbst dann aber, wenn die Landesregierungen Öffnungen zulassen, wird ein Problem bleiben: Niemand weiß, wie sich Mutationen entwickeln können, wie sich der internationale Reiseverkehr auswirken kann oder wie lange und umfangreich die Impfungen Schutz bieten. D.h. wird werden wohl eine ganze Weile mit einer latenten Unsicherheit leben müssen, jederzeit wieder von beschränkenden Maßnahmen betroffen zu sein. Aus meiner anwaltlichen Sicht ist daher zu empfehlen, sich auch weiterhin vertragsgestaltend abzusichern und diese Unsicherheiten mit den Vertragspartnern zu klären.
... in eigener Sache!
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Herausgeber von EVENTFAQ. Mehr über mich
Profitieren auch Sie von meiner jahrelangen praktischen und theoretischen Erfahrung in Organisation, anwaltlicher Beratung und Durchführung von Veranstaltungen aller Art!
Kontakt: info@eventfaq.de oder Telefon 0721 1205060.
Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):
- AGBCheck: © Foto: Prostock-studio stock.adobe.com / Bannergestaltung: kollarneuber.de
- Vertrags-Erstellung: © Foto: alphaspirit stock.adobe.com / Bannergestaltung: kollarneuber.de
- Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
- Gerichtshammer: © nanastudio / 123RF Standard-Bild