Baustellenverordnung: Bundesrat fordert Ausweitung auf Selbständige
Von Thomas Waetke 12. Oktober 2020Der Bundesrat hat ein erfrischend kurz und knapp eine Änderung der Baustellenverordnung ins Spiel gebracht: “In § 6 Satz 1 werden die Wörter der Beschäftigten durch auf Baustellen ersetzt.”
Bisher heißt es dort:
“Zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten haben auch die auf einer Baustelle tätigen Unternehmer ohne Beschäftigte die bei den Arbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Sie haben die Hinweise des Koordinators sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Arbeitgeber, die selbst auf der Baustelle tätig sind.”
Diese Regelung bedeutet, dass auch der Unternehme ohne Beschäftigte Arbeitsschutzvorgaben beachten muss, allerdings nur zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz anderer auf der Baustelle Beschäftigter. Das bedeutet, dass der Selbständige nur dann belangt werden kann, wenn Beschäftigte anderer Arbeitgeber durch sie gefährdet werden.
Der Bundesrat sieht darin eine Lücke “in der vollständigen Wahrnehmung des gesetzlichen Auftrags der Arbeitsschutzbehörden zur Überwachung von Sicherheit und Gesundheit der im Bereich von Baustelle tätigen Personen”: Denn durch die bisherige Regelung seien nicht solche Situationen erfasst, in denen der Selbständige einen anderen Selbständigen, oder auch andere Beteiligte oder gar Dritte gefährdet.
Daher soll nach Ansicht des Bundesrats der § 6 wie folgt geändert werden:
“Zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen haben auch die auf einer Baustelle tätigen Unternehmer ohne Beschäftigte die bei den Arbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Sie haben die Hinweise des Koordinators sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Arbeitgeber, die selbst auf der Baustelle tätig sind.”
Durch diese Änderung würde die Baustellenverordnung regeln, dass auch Unternehmer ohne Beschäftigte immer die bei den Arbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten haben – und zwar unabhängig davon, ob Beschäftigte anderer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig sind. Mit dieser Änderung würden auch die Anforderungen in Satz 2 („Sie haben die Hinweise des Koordinators sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen“) und Satz 3 („Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Arbeitgeber, die selbst auf der Baustelle tätig sind“) unabhängig von anderen Beschäftigten auf Baustellen immer gültig sein.
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