In Zeiten der Lockerungen nach dem Shutdown sieht sich der Gesetzgeber mit der Schwierigkeit konfrontiert, keine einseitigen Lockerungen vorzunehmen.
Denn Verbote und Schließungen greifen massiv in die Grundrechte er Betroffenen und Unternehmen ein; aber das ist eben nicht über längere Zeit aufrecht zu erhalten: Der Gesetzgeber ist gehalten, stetig zu prüfen, welche Lockerungen möglich sind. Daher gibt es zurzeit nahe täglich neue Corona-Eindämmungs-Verordnungen und neue Regeln in den Ländern.
Nicht nur in Baden-Württemberg ist der Betrieb von Bars und Kneipen zurzeit verboten. In Baden-Württemberg hat sich aber nun ein Barbetreiber gewehrt: Denn Gaststätten dürften innen und außen öffnen, aber seine Bar muss selbst im Außenbereich geschlossen bleiben.
Das Eilverfahren landete nun vor dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim. Der VGH hat entschieden, dass die Untersagung der Außenbewirtschaftung von Kneipen und Bars gleichheitswidrig ist, da Speisewirtschaften eine Außenbewirtschaftung erlaubt ist.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Corona-Verordnung in Ba-Wü in der derzeit geltenden Fassung ersichtlich davon geprägt, dass Infektionsgefahren unter freiem Himmel im Vergleich zu Innenräumen wesentlich geringer seien. Daher sei eine Ungleichbehandlung von einerseits Speisegaststätten, denen eine Innen- und Außenbewirtschaftung mittlerweile gestattet ist, und andererseits Bars und Kneipen, die noch vollständig geschlossen sind, nicht gerechtfertigt.
Das Land Baden-Württemberg hatte geltend gemacht, dass der Konsum von alkoholischen Getränken wegen der enthemmenden Wirkung dazu geeignet sei, Infektionsgefahren zu erhöhen. Jedoch, so der Verwaltungsgerichtshof, würden auch Biergärten oder andere Außengastronomiebereiche von Speisewirtschaften von Gästen vielfach zum Genuss von alkoholischen Getränken genutzt. Gleichzeitig würden in Außenbereichen von Schankwirtschaften teils weniger Getränke als in Betrieben konsumiert, die allein auf eine Innengastronomie ausgerichtet seien. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Außengastronomiebereiche von Bars und Kneipen bestuhlt und nicht als Tanzflächen oder dergleichen gestaltet seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nur die Außenbewirtschaftung gutgeheißen.
Anders sieht er es bei der Innenbewirtschaftung, wo der VGH wesentliche Unterschiede zwischen Speise- und Schankwirtschaften sieht: Die Infektionsgefahren beim Zusammentreffen von Menschen in Schankwirtschaften sei durch den Konsum überwiegend alkoholischer Getränke im Vergleich zu Speisewirtschaften merklich erhöht. Denn die Gefahren würden durch die typischerweise andere räumliche Gestaltung, Unterschieden bei den Belüftungssituationen sowie bei den Betriebskonzepten, die in Bars und Kneipen mehr auf eine Kontaktaufnahme unter den Gästen ausgelegt seien, verstärkt.
Klarstellend weist der Verwaltungsgerichtshof übrigens darauf hin, dass seine Entscheidung u.a. nicht fürClubs und Diskotheken gilt: Denn dort bestünden erhöhte Infektionsgefahren, da Diskotheken und Clubs durch die angebotenen Tanzgelegenheiten geprägt seien.
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