Bald ist es soweit: Die Belegausgabepflicht kommt, auch für Veranstalter!
Von Thomas Waetke 17. Dezember 2019Aktuell kochen die Gemüter hoch: Ab 01.01.2020 sollen hunderttausende Kilometer Bons produziert werden… die sog. Belegausgabepflicht.
Ich hatte dazu schon einmal kurz berichtet, möchte aber aufgrund diverser Anfragen dazu noch einmal nachlegen:
Zunächst zum Hintergrund: Gerade bei Bargeschäften soll verhindert werden, dass das Bargeld an der Steuer vorbei beim Unternehmer verschwindet. Dementsprechend gibt es für Unternehmen mit Bargeschäften (z.B. Bäckereien, Weihnachtsbuden, Veranstalter, Getränkeverkäufer usw.) zwei Möglichkeiten:
- Die offene Ladenkasse, oder
- das elektronische Aufzeichnungssystem.
Bei der offenen Ladenkasse sind die gesetzlichen Vorschriften, u.a. § 146 Abgabenordnung (kurz: AO), zu beachten: Also u.a. einzelne, vollständige, richtige, zeitgerechte und geordnete Aufzeichnungen. Die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen kann im Nachhinein mittels der sog. Kassen-Nachschau verifiziert werden (§ 146b AO).
Bei der zweiten Möglichkeit, dem elektronische Aufzeichnungssystem, hat man bereits 2016 einen neuen § 146a AO eingeführt. Und hier kommt es eben zu der genannten Belegausgabepflicht:
„Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erfasst, hat dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen und dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten zur Verfügung zu stellen (Belegausgabepflicht)“ (§ 146a Abs. 2 AO).
Beispiele für solche Geschäftsvorfälle sind: Eingangs-/Ausgangs-Umsatz, nachträgliche Stornierung eines Umsatzes, Trinkgeld, Wechselgeld-Einlage, Lohnzahlung aus der Kasse usw.
Die Belegausgabepflicht hat ab 1.1.2020 nur derjenige zu befolgen, der Geschäftsvorfälle mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst. Wer das nicht macht, hat die Möglichkeit der „offenen Ladenkasse“, muss aber dabei u.a. die Vorgaben des § 146 AO beachten: Um eine Aufzeichnung kommt man also so oder so nicht herum.
Von der Belegausgabepflicht kann der Unternehmer eine Befreiung beantragen:
„Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden nach § 148 aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht nach Satz 1 befreien“ (§ 146a Abs. 2 Satz 2 AO).
Eine Befreiung kann nur für den jeweiligen Einzelfall beantragt und gewährt werden.
Eine Befreiung kommt nur dann in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht. Das Bundesministerium für Finanzen stellt in seinem Rundschreiben vom 17.06.2019 fest:
„Die mit der Belegausgabepflicht entstehenden Kosten stellen für sich allein keine sachliche Härte im Sinne des § 148 AO dar.“
Also: Wer mit Bargeld auf seiner Veranstaltung hantiert und sich mit dem Thema noch nicht auseinandergesetzt hat, sollte das alsbald (noch) tun!
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