Die Zahlen steigen, und die Bundesländer gehen konsequenterweise immer mehr weg vom Inzidenzwert als alleiniger Maßstab für die Frage, ob es neue Beschränkungen geben soll.
In Hamburg gibt es ein 2G-Optionsmodell, d.h. ein Veranstalter kann wählen: Entweder 3G mit Beschränkungen, oder 2G ohne Beschränkungen. Baden-Württemberg plant jetzt als erstes Bundesland, ab einer bestimmten Belegung von Intensivbetten generell 2G einzuführen, d.h. Ungeimpfte hätten dann auch mit Test keinen Zugang zu Veranstaltungen.
In Baden-Württemberg gibt es für Diskotheken die 3G-Regel, wobei es sich bei der Testung um eine PCR-Testung handeln muss. Basierend auf dieser Idee fordern manche bereits eine 2G+PCR-Test-Regel, d.h. wer nicht geimpft oder genesen sei, kann sich mit einer PCR-Testung Zutritt zur Veranstaltung verschaffen.
Das Problem bleibt aber erst mal weiter bestehen: Die Planungs(un)sicherheit. Was früher der schwankende Inzidenzwert war, ist jetzt der schwankende Hospitalisierungswert. Überschreiten diese Zahlen eines landesspezifische Grenze (da jedes Bundesland unterschiedliche Kapazitäten in seinen Krankenhäusern hat), wird es Beschränkungen geben. Aus der Politik heißt es immer wieder, dass es für Geimpfte keinen neuen Lockdown geben soll, aber zum Einen hat die Politik auch in der Vergangenheit viel versprochen, was nachher doch anders gelaufen ist, und zum Anderen kann auch die Politik nicht vorhersehen, wie sich die Pandemielage mitsamt etwaiger Mutationen entwickelt.
Und: Die Vorteile für Geimpfte werden nur solange funktionieren, wie von Geimpften tatsächlich auch deutlich geringere Gefahren ausgehen auch dann, wenn sie infiziert sind. Momentan geht man (noch) davon aus, dass Geimpfte und Genesene nicht spürbar zur Pandemielage beitragen. Sollte sich das bspw. mit Blick auf die Delta-Variante ändern, wird auch die 3G- oder 2G-Regel nicht mehr länger aufrecht erhalten werden können.
Die 2G-Regel wird auch Probleme aufwerfen, wenn auch weniger große Probleme als ein Verbot der ganzen Veranstaltung: Zum Einen werden nicht alle Besucher bereits geimpft oder genesen sein, so dass ein Teil der Zielgruppe entfällt (aber wie gesagt: Dafür kann die Veranstaltung zumindest mit Geimpften und Genesenen stattfinden). Zum Anderen wird der eine oder andere Dienstleister ein Problem bekommen können, wenn Mitarbeiter von ihm vor Ort sein sollen, aber weder geimpft noch genesen sind.
Gerade in diesem Kontext tauchen einige Fragen auf, z.B.:
- Dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter fragen, ob sie bereits geimpft oder genesen sind? Wir haben bereits Fälle in der Beratung, in denen ein Dienstleister einen Auftrag angenommen hat, und mit der vom Veranstalter ausgegebenen 2G-Regel nun ein Problem hat: Denn erst in der unmittelbaren Vorbereitung haben die betreffenden Mitarbeiter signalisiert, dass sie nicht geimpft oder genesen seien.
- Darf (oder muss) ein Arbeitgeber geimpfte oder genesene Mitarbeiter informieren, dass ein Kollege ungeimpft ist?
- Spätestens nach dem ersten 2G-Auftrag, zu dem man den einen oder anderen Mitarbeiter mangels Impfung oder Genesung nicht schicken kann, weiß der Arbeitgeber, dass der Mitarbeiter nicht geimpft oder genesen ist – darf er diese Information dann bspw. in der Personalakte oder in Personalplänen speichern?
In der Rechtswissenschaft wird über solche Fragen fleißig diskutiert, und bisher gibt es nicht “die” eine Lösung. Letztlich prallen drei sog. Rechtsgüter aufeinander, die man miteinander abwägen muss:
- Ein Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber Mitarbeitern, die den Gesundheitsschutz betrifft, aber auch das Recht eines Arbeitnehmers, sich nicht impfen zu lassen.
- Er hat als Unternehmer und Vertragspartner eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber seinen Vertragspartnern.
- Jeder Mitarbeiter hat ein Recht informationelle Selbstbestimmung.
Die baden-württembergische Landesregierung will die Bundesregierung auffordern, eine Rechtsgrundlage für Arbeitgeber im Infektionsschutzgesetz zu verankern, wobei nach Verlautbarungen aus dem Ministerium das Fragerecht sich auch nur auf sensible Arbeitsbereiche beziehen soll (worunter die Veranstaltungsbranche vermutlich nicht fällt).
Ein Kündigungsgrund dürfte die Nicht-Impfung sicherlich nicht sein; der Arbeitgeber müsste sich darum bemühen, den nicht-geimpften und nicht-genesenen Mitarbeiter anderweitig einzusetzen. Selbst dann, wenn ein anderer Arbeitsplatz im Unternehmen nicht möglich ist, dürfte das aber für eine Kündigung noch nicht ausreichend, selbst wenn dem Unternehmen dadurch Aufträge verloren gingen. Auch hier wird es noch einige Diskussionen geben.
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