Baden-Württemberg hat als erstes Bundesland mit Wirkung ab dem 16.08. den Inzidenzwert “abgeschafft”. Veranstaltungen sind mit der 3G-Regel nahezu schrankenlos umsetzbar. Im Einzelnen regelt die neue Verordnung das folgendermaßen:
In § 10 sind Veranstaltungen allgemein geregelt:
“Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen, Informationsveranstaltungen, Betriebs- und Vereinsfeiern, sowie Sportveranstaltungen sind zulässig. Veranstaltungen, die eine Anzahl von 5.000 Besucherinnen und Besuchern übersteigen, sind nur mit bis zu 50 Prozent der zugelassenen Kapazität bis maximal 25.000 Personen zulässig.
Sofern die Veranstaltung in geschlossenen Räumen stattfindet, ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet. Dies gilt auch bei Veranstaltungen im Freien
- ab 5.000 Besucherinnen und Besuchern oder
- bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann.”
Regelungen für Messen, Ausstellungen und Kongresse finden sich in § 14:
“Der Betrieb von … Messen, Ausstellungen und Kongressen … ist für den Publikumsverkehr zulässig. Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet.”
Einen PCR-Test hingegen benötigen nicht-Immunisierte Personen bei Diskos u.a. (§ 14 Absatz 3):
“Der Betrieb von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr zulässig. Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet.”
Eine Planungssicherheit für Veranstalter ist das natürlich immer noch nicht, da die Verordnung unter Umständen wieder geändert werden kann. Und diese Umstände finden sich abstrakt in § 1 der neuen Verordnung: Für Fälle eines hohen Ausbruchsgeschehens von COVID-19-Erkrankungen behält sich die Landesregierung vor, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen; Grundlage hierfür ist die Risikobewertung und Prognose des Landesgesundheitsamtes zur Entwicklung des Infektionsgeschehens auf Basis
- der Belastung des Gesundheitswesens (Auslastung der Intensivbetten, AIB),
- der Sieben-Tage-Inzidenz,
- der Impfquote und
- der Anzahl schwerer Krankheitsverläufe (Hospitalisierungen).
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