Ba-Wü: Verwaltungsgerichtshof hält Maßnahmen weiterhin für rechtmäßig, aber…
Von Thomas Waetke 8. November 2020Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat die aktuellen baden-württembergischen Maßnahmen und Verbot (erneut) für rechtmäßig erklärt.
Mehrere Antragsteller, darunter u.a. ein Konzertveranstalter, hatten in einem Eilverfahren u.a. Ungleichbehandlung als Argumente angeführt, dass die Maßnahmen aufgehoben werden müssten.
Allerdings könne es nach Ansicht des Gerichts insbesondere in einer Pandemielage mit diffusem Infektionsgeschehen – zur Vermeidung eines vollständigen „Lockdowns“ – sachliche Gründe für Ungleichbehandlungen geben.
Fraglich bliebe aber weiterhin, ob die immer noch massiven Eingriffe in die Rechte der Unternehmen nicht durch das Parlament abgesegnet hätten werden müssen.
Hintergrundinfo
“(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 können im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag neben den in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten insbesondere auch sein
… 4. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,
5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen,
… 10. Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,
14. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können,
15. Reisebeschränkungen.
Die Anordnung der Schutzmaßnahmen muss ihrerseits verhältnismäßig sein.”
Das Gericht greift aber noch einen anderen Aspekt auf: Aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs habe die Landesregierung mit ihren neuen Maßnahmen jedoch zwischen den nicht näher definierten „Kernbereichen der (nicht publikumsintensiven) Wirtschaft“ auf der einen Seite und sonstigen „(Rand-)Bereichen der Wirtschaft“ auf der anderen Seite differenziert. Das führe beispielsweise dazu, dass der Einzelhandel anders als die Betriebe der Antragsteller bei möglicherweise vergleichbaren infektionsschutzrechtlichen Gefährdungslagen keinem „Lockdown“ unterworfen werde. Damit habe die Landesregierung das Gebiet von streng infektionsschutzrechtlichen Unterscheidungsgründen verlassen und sich auch nicht mehr auf eine Differenzierung nach überragend wichtigen Gründen des Gemeinwohls beschränkt.
Aber:
Der Eingriff in das Grundrecht der Betriebsinhaber auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sei jedoch wegen der von der Bundesregierung beschlossenen Entschädigungsleistungen voraussichtlich verhältnismäßig, so das Gericht. Den gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und der damit verbundenen Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands komme in der Abwägung mit den Belangen der betroffenen Betriebsinhaber ein größeres Gewicht zu.
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