Autsch… Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht
Von Thomas Waetke 8. April 2020Man kann nicht sagen, dass der Gesetzgeber trödelt. Binnen weniger Tage hat er eine Formulierungshilfe zu einem “Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht” vorgelegt. Das Ziel ist, im Art. 240 EGBGB einen neuen § 5 einzufügen, der dem Veranstalter bestimmter Eventarten ein Gutscheinrecht anstelle einer Rückzahlungspflicht bei abgesagten Veranstaltungen einräumt.
Die Idee ist gut, aber ich sehe das Ganze höchst kritisch.
Schauen wir uns zunächst an, was der Entwurf vorsieht:
§ 5 Absatz 1:
Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport-oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu übergeben. …
§ 5 Absatz 3:
Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden. …
§ 5 Absatz 5:
Der Inhaber eines nach Absatz 1 oder 2 ausgestellten Gutscheins kann von dem Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen, wenn
1.) der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder
2.) er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat.
Was auf den ersten Blick für manche Veranstalter erfreulich klingt, wird vermutlich massenhaft Gerichtsverfahren nach sich ziehen. Schauen wir uns das einmal genauer an.
Welche Veranstaltungen werden begünstigt?
Der Gesetzgeber begründet den sachlichen Anwendungsbereich so:
Der Anwendungsbereich ist auf Freizeitveranstaltungen wie etwa Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Wissenschaftsveranstaltungen, Vorträge, Lesungen, Sportwettkämpfe und ähnliche Freizeitveranstaltungen beschränkt.
Nicht in den Anwendungsbereich fallen Veranstaltungen, die im beruflichen Kontext erfolgen, wie etwa Fortbildungen und Seminare oder Veranstaltungen, die sich vorrangig an ein Fachpublikum wenden, wie etwa Fachmessen und Kongresse.
Diese wurden nicht in den Anwendungsbereich einbezogen, weil für sie in der Regel deutlich höhere Entgelte zu zahlen sind. So könnte etwa die Übergabe eines Gutscheins anstelle einer Erstattung des Entgelts für beruflich veranlasste Veranstaltungen wie Fachfortbildungen oder Fachseminare, zu einer erheblichen Liquiditätsbindung bei den Inhabern einer Teilnahmeberechtigung führen. Dies würde insbesondere Selbstständige, Freiberufler und kleine Betriebe häufig stark belasten.
Meine Meinung:
Das halte ich für inkonsequent: Denn wenn ich mir die teilweise dreistelligen Preise bei so manchen Freizeitveranstaltungen anschaue, auf die auch Selbständige und Freiberufler gehen und die das Geld brauchen könnten, erscheint das eine gewagte These.
Und genauso wie der Gesetzgeber mit der Gutscheinvariante Kultureinrichtungen schützen möchte, könnte er auch Fortbildungsanbieter schützen, bei denen sich die Mitarbeiter besagter Kultureinrichtungen fortbilden könnten…
Außerdem: Manche Verbraucher haben mehrere Eintrittskarten für mehrere Veranstaltungen gekauft, d.h. da häuft sich dann auch schnell ein kleines Vermögen an, auf das der Verbraucher lange Zeit wird verzichten müssen.
Siehe dazu auch unten die Unzumutsbarkeitsregelung.
Kausalitätsprüfung?!
Wichtig ist, dass das nur gelten soll, wenn die privilegierten Veranstaltungen “aufgrund der COVID-19-Pandemie” ausfällt. Das mag für viele Großveranstaltungen problemlos gelten, die bekanntermaßen bereits (fast) ausverkauft waren. Was aber ist mit einer kleinen Veranstaltung, die aufgrund mangelnder Werbung oder Inhalte bisher kein Besucherinteresse geweckt hat und der Veranstalter nur zu wenig Tickets verkauft hat?
Vom Wortlaut her darf sich dieser Veranstalter vermutlich auch auf das Recht des Gutscheins stützen, selbst wenn er vielleicht aus anderen Gründen abgesagt hätte, wenn es die Pandemie nicht geben würde. Aber auch hier wird es Konfliktpotential geben.
Für welchen Zeitraum gilt das?
Zum zeitlichen Anwendungsbereich heißt es:
In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Veranstaltungsverträge umfasst, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden. Ab diesem Zeitpunkt war der breiten Öffentlichkeit die pandemieartige Ausbreitung des Sars-CoV-2-Virus mit tiefgreifenden Folgen für das gesellschaftliche Leben bekannt. Ein besonderes Schutzbedürfnis für Veranstalter, die in Kenntnis dieser Umstände weiterhin Eintrittskarten verkauft oder sonstige Teilnahmeberechtigungen ausgestellt haben, besteht nicht.
Meine Meinung:
Das finde ich ok und nachvollziehbar.
Was bedeutet “Wertgutschein”?
Mit Blick auf den Wertgutschein heißt es:
Bei dem Gutschein muss es sich um einen reinen Wertgutschein handeln. Ein Veranstalter ist daher nicht berechtigt, einen Sachgutschein auszustellen oder die Einlösung des Gutscheins auf die Nachholveranstaltung einer abgesagten Veranstaltung zu beschränken. Der Inhaber eines Gutscheins soll grundsätzlich frei entscheiden können, ob er den Wertgutschein für eine Eintrittskarte zu dem Nachholtermineinlöst oder für eine alternative Veranstaltung desselben Veranstalters verwendet. Hierbei ist in Kauf zu nehmen, dass die Nachholveranstaltung gegebenenfalls zu einem anderen Preis angeboten wird als die ursprüngliche Veranstaltung. Eine solche Preisanpassung könnte sich etwa aus der Verlegung in eine andere Veranstaltungshalle oder aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung ergeben.
Meine Meinung:
Auch das ist nachvollziehbar.
Wie lange muss der Besucher warten?
Und nun kommt der spannende Teil:
Das geltende Recht sieht grundsätzlich einen Rückzahlungsanspruch des Inhabers einer Eintrittskarte vor, wenn die Veranstaltung nicht stattfindet. Der Gesetzgeber greift mit dem Gutscheinausgaberecht des Veranstalters in Rechte des Ticketkäufers ein – und bemerkenswerterweise nachträglich bzw. rückwirkend (!) für bereits bezahlte Tickets.
Der Gesetzgeber versucht das so zu rechtfertigen:
Die Verfassungsmäßigkeit und insbesondere Verhältnismäßigkeit des Eingriffs werden jedoch gewahrt, weil einerseits der Inhaber der Eintrittskarte oder sonstigen Berechtigung einen Gutschein von entsprechendem Wert erhält und der Rückzahlungsanspruch wegen der schwierigen finanziellen Situation vieler Veranstalter derzeit häufig gar nicht durchsetzbar sein wird. Um darüber hinaus die Verhältnismäßigkeit der Regelung auch in besonderen Situationen sicherzustellen, enthält Absatz 5 Nummer 1 eine Unzumutbarkeitsregelung: Der Inhaber eines Gutscheins kann die Auszahlung des Wertes verlangen, wenn der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist.
Wann sich ein Ticketkäufer auf die Unzumutbarkeitsregelung berufen dürfen soll, erklärt die Gesetzesbegründung so:
Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift dürften etwa dann erfüllt sein, wenn der Inhaber einer Eintrittskarte die Veranstaltung im Rahmen einer Urlaubsreise besuchen wollte und einen Nachholtermin nur unter Aufwendung hoher Reisekosten wahrnehmen könnte. Sie dürften ebenfalls erfüllt sein, wenn der Inhaber des Gutscheins ohne die Auszahlung des Gutscheinwerts nicht in der Lage ist, existenziell wichtige Lebenshaltungskosten wie Miet-oder Energierechnungen zu begleichen.
Meine Meinung:
Uiuiui.
Durch die Rückwirkung wird dem Ticketkäufer die Möglichkeit genommen, darüber zu entscheiden, ob er er unter diesen Bedingungen einverstanden ist, auf seine vertraglichen Rechte zu verzichten. Er ist nun – und hier sehe ich die größte Schwachstelle – dem Goodwill des Veranstalters ausgesetzt, einen behaupteten Härtefall zu akzeptieren. Soll der Ticketkäufer künftig gegenüber allen Veranstaltern erklären müssen, wie hoch seine Miete und Lebenshaltungskosten sind?
Wenn ein Ticketkäufer mehrere Tickets von mehreren Veranstaltern in Gutscheine umgewandelt bekommt, kann dann ein Veranstalter verlangen, er möge doch bitte bei einem anderen Veranstalter zuerst den Härtefall geltend machen?
Das bedeutet auch:
Ein Ticketkäufer, der einfach keine Lust mehr hat zu warten oder sein Geld als Freiberufler lieber eine Fortbildung oder einen Urlaub oder ein Weihnachtsgeschenk investieren möchte, wird angesichts der Gesetzesbegründung zum Härtefall Probleme haben… und vermutlich wird auch der Veranstalter aufpassen müssen, sich nicht einem Shitstorm entrüsteter Ticketkäufer auszusetzen, die vergeblich versuchen, ihr Geld wieder zu bekommen. Streitigkeiten sind also vorprogrammiert… und ob der Veranstalter im Ergebnis dadurch besser steht, ist fraglich.
Wer soll entscheiden, ob ein Härtefall vorliegt? Naja, in erster Linie wohl der Veranstalter. Wenn er aber einen Liquiditätsengpass hat, wird er Argumente finden, warum kein Härtefall vorliegt. Die Rechte des Ticketkäufers werden dann aber massiv geschwächt: Denn wenn er bspw. auf Rückzahlung eines Ticketpreises von 50 Euro klagen will, muss er erst einmal einen Anwalt finden, der wegen solch einer Kleinigkeit vor Gericht zieht: Der Anwalt bekommt laut Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bei derart geringen Streitwerten so wenig Honorar, dass sich ein Prozess kaum lohnen wird.
Und: Ist maßgeblicher Bewertungszeitpunkt der Zeitpunkt, in dem der Veranstalter den Gutschein anbietet? Was passiert aber, wenn der Verbraucher kurz danach bspw. in Kurzarbeit gehen oder sein Geschäft aufgeben muss – und dann in Existenznot gerät? Darf er dann den ursprünglich empfangenen Gutschein auch später noch umtauschen in eine Auszahlung?
So gut die Idee im Ansatz ja sein mag, die Umsetzung ist mangelhaft und verlagert m.E. auch verfassungsrechtlich bedenklich (immerhin: rückwirkend!) das Risiko auf den Verbraucher.
Die Folge: Der Besucher gibt auf, oder beauftragt ein Legal-Tech-Unternehmen, die vergleichbar bei den VW-Klagen oder Reiseminderungsstreitigkeiten massenhaft Kleinstverfahren führen – dafür aber im Erfolgsfall einen gewissen Prozentsatz einbehalten. Ich bin mir ziemlich sicher: Wenn der Gesetzgeber diesen Entwurf nicht noch deutlich verbessert, wird es eine Prozessflut geben, die vermutlich zu mehr Ärger führt, als wenn der Veranstalter gütlich versucht, seine Besucher zu einem Gutschein zu überreden.
Denken wir mal an große Veranstaltungen: Die kann man nicht einfach verlegen oder nachholen, d.h. im dümmsten Fall fällt die Veranstaltung 2020 aus und wird komplett auf 2021 verschoben. Dann wird aber auch die für 2021 vorgesehene Veranstaltung verschoben usw. – und mit der Terminverschieberei wird das Minus des Veranstalters auch verschoben…
Und: Es findet sich kein Wort im Fraktionsentwurf, ob und wie die Rückforderungen des Ticketkäufers gegen eine Insolvenz des Veranstalters abgesichert werden soll.
Unter dem Strich: Ärger ist vorprogrammiert.
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Herausgeber von EVENTFAQ. Mehr über mich
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