Auswirkung des Gasnotstandes auf Verträge in der Veranstaltungswirtschaft
Von Thomas Waetke 24. Juni 2022Bundeswirtschaftsminister Habeck hat gestern die zweite von drei Eskalationsstufen des Notfallplans Gas ausgerufen, die sog. Alarmstufe. Diese Alarmstufe ist u.a. Grundlage dafür, dass die Gasversorger die steigenden Kosten an ihre Kunden weitergeben bzw. die Preise angemessen anpassen dürfen. Was aber bedeutet das für bestehende Verträge zwischen Auftraggeber und Location? Dürfen Auftragnehmer die gestiegenen Kosten an den Auftraggeber weitergeben? Wie können Vertragspartner vertraglich vorbeugen, wenn die Energiepreise steigen?
Unser Webinartipp dazu: “Preissteigerungen wirksam vereinbaren” am 29.06.222.
Sollte Russland die Gaslieferungen weiter reduzieren oder ein Gasembargo in Kraft treten, wird vermutlich die sog. Notfallstufe ausgerufen werden. Diese hätte dann zur Folge, dass die Bundesnetzagentur entscheidet, wer noch wieviel Gas bekommt. Dabei wird die Wirtschaft mit Kürzungen rechnen müssen. Sollte dieser Fall eintreten, müssen Veranstaltungsstätten eventuell damit rechnen, dass ihr Betrieb eingeschränkt oder gar eingestellt werden muss. Inwieweit ist dem Mieter bzw. Veranstalter die Nutzung der Veranstaltungsstätte auch ohne Heizung zumutbar? Können Veranstalter vom Vertrag zurücktreten, wenn die Location „kalt“ bleibt?
Unser Webinar “Auswirkung vom Gasnotstand auf Verträge” am 01.07.2022 beschäftigt sich mit diesen Fragen.
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