
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verlängert – aber nicht für jeden!
Von Thomas Waetke 3. September 2020Die Bundesregierung hat beschlossen, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis Ende 2020 zu verlängern.
Einen großen Unterschied gibt es aber zu der zum 30. September auslaufenden Aussetzung: Bis Ende September 2020 nämlich konnte und kann jedes Unternehmen einen notwendigen Insolvenzantrag zurückhalten, solange es bis Ende 2019 noch wirtschaftlich funktioniert hatte.
Mit der Verlängerung bis Ende Dezember 2020 gilt das aber nur noch für Unternehmen, die „nur“ überschuldet sind (siehe § 19 InsO).
Achtung!
Wenn das Unternehmen aber zahlungsunfähig ist, darf der Insolvenzantrag nicht weiter verzögert werden.
- Von Zahlungsunfähigkeit spricht man, wenn ein Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 InsO). Sie wird durch eine Gegenüberstellung von Zahlungsmitteln einerseits und Zahlungsverpflichtungen andererseits ermittelt. Der Bundesgerichtshof ist dabei sehr streng: Das Unternehmen ist zahlungsunfähig, wenn es nicht innerhalb von 3 Wochen in der Lage ist, 90 Prozent seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen.
- Von Überschuldung spricht man, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§ 19 InsO).
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