Ausschreibung: Auftraggeber muss individuelle Antworten allen Bewerbern mitteilen
Von Thomas Waetke 10. Juli 2019Auch bei Veranstaltungen gibt es Leistungen, bei denen der Auftraggeber nicht frei nach Lust und Laune Aufträge erteilen darf, sondern die formell ausgeschrieben werden müssen. Das betrifft dann das “Vergaberecht”.
Das Vergaberecht gibt die Regeln für die Ausschreibung meist von öffentlichen Stellen vor, damit alle potentiellen Auftragnehmer möglichst die gleichen Chancen haben, den Auftrag zu erhalten.
Kritisch kann es werden, wenn nach der Ausschreibung einer der Bieter eine Nachfrage zur Ausschreibung stellt: Weil er etwas nicht versteht, weil er aufgrund seiner Expertise vielleicht auch ein verdecktes Problem erkennt usw.
Grundsätzölich gilt: Eine Ausschreibung muss maximal transparent sein – immerhin ist sie in vielen Fällen auch gerichtlich überprüfbar, wenn sich ein Bieter übergangen fühlt.
Was muss der Auftraggeber also bei Fragen eines Bieters tun?
Antworten auf Fragen des Bieters sind – soweit es in ihnen um Informationen geht, die über das individuelle Interesse des Fragenden auch für die übrigen Bieter von Bedeutung sein können – den anderen Bietern zeitgleich und im selben Umfang bekannt zu machen. Voraussetzung ist, dass es sich um zusätzliche sachdienliche Auskünfte handelt.
“Sachdienlich” sind alle Auskünfte, wenn sie objektiv mit der Sache zu tun haben und Missverständnisse ausräumen oder Verständnisfragen zu den Vergabeunterlagen beantworten.
Antwort bleibt individuell
Der Auftraggeber darf nur dann eine Frage nur individuell gegenüber dem fragenden Bieter beantworten, wenn
- sie offensichtlich das individuelle Missverständnis eines Bieters betrifft,
- die allseitige Beantwortung der Frage Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verletzt, oder
- die Identität des Bieters preisgeben würde.
Kompromiss: Info an alle, aber keine Fristverlängerung
Ist eine Antwort mit Zusatzinformationen unerheblich für die Angebotserstellung, so muss der Auftraggeber sie trotzdem allen Bietern bekannt machen; er muss aber die Angebotsfrist nicht verlängern.
Allgemein gilt: Im Zweifel Transparenz
Zu einem transparenten Vergabeverfahren gehört, dass schon der Anschein der möglichen Bevorzugung eines Bieters durch eine Beantwortung einer Frage nur an ihn vermieden wird.
Im Zweifel muss der Auftraggeber stets die sachdienlichen Auskünfte allen Bietern mitteilen.
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