Im Veranstaltungsbereich ist oft notwendig, dass Arbeitnehmer nicht nur im Büro am Schreibtisch sitzen, sondern auch an den Veranstaltungsort reisen. Dabei kommt es manchmal zu der Frage, ob der Arbeitgeber eine solche Reise anordnen darf.
Hierbei ist dann zunächst in den Arbeitsvertrag zu schauen, ob dort etwas zum Arbeitsort bestimmt ist. Die Arbeitsgerichte unterscheiden dabei:
Reisen im Inland
Ist der Arbeitsort mit einer bestimmten Stadt festgelegt und ergibt sich aus dem Vertrag auch nicht, dass der Arbeitnehmer bspw. auch am Veranstaltungsort tätig sein müsse, so bleibt es beim vertraglich vereinbarten Arbeitsort.
Fehlt aber eine Regelung dazu oder ergibt sich jedenfalls aus den Umständen des Vertrages, dass ein Einsatz auch außerhalb des Büroortes möglich sein muss, dann hat der Arbeitgeber ein Direktionsrecht (siehe auch § 106 Gewerbeordnung), das sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer dabei aber nicht schikanieren.
Reisen ins Ausland
Was ist aber, wenn im Vertrag ein Arbeitsort in Deutschland ausdrücklich als Arbeitsort vereinbart ist und die Reise aber ins Ausland gehen soll? Diese Frage ist gerichtlich kaum geklärt. Nun hat sich dazu aber das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg geäußert.
Das LAG stellt dabei auf das Berufsbild und das Tätigkeitsprofil ab. Überraschend modern heißt es im Urteil:
“Angesichts der seit Jahren verstärkt zu beobachtenden Entwicklungen im Wirtschaftsleben, die eine erhöhte Flexibilität erfordern und die von verstärkter internationaler Ausrichtung geprägt sind, werden jedoch auch ein Großteil der übrigen Mitarbeiter zu gelegentlichen Auslandsdienstreisen verpflichtet sein (…). Dies gilt aufgrund des Wandels der Berufsbilder auch dann, wenn ein Arbeitnehmer vor vielleicht zehn Jahren oder länger noch nicht mit solchen Dienstreisen hat rechnen müssen (…).”
Der Arbeitgeber ist mittlerweile weltweit tätig. Es sei daher nachvollziehbar, so das Gericht, dass je nach Tätigkeitsprofil (hier ging es um Projekt- und Konstruktionsarbeiten) auch eine qualifizierte Betreuung vor Ort durch den betroffenen Mitarbeiter notwendig sei:
“Dass einem Projektingenieur (…) eine solche Betreuungsaufgabe gelegentlich zufallen kann, liegt zumindest in der heutigen Zeit durchaus in der Natur des Berufsbildes”, so das Landesarbeitsgericht.
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweisen kann, eine Auslandsreise anzutreten. Der Arbeitnehmer kann sich allerdings gegen schikanöse oder unangemessene Unterbringung o.Ä. wehren.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg muss sich also die Anordnungsmöglichkeit für gelegentliche und kurze Dienstreise nicht aus dem Vertrag ergeben; dies ist nur bei mittel- oder langfristigen Auslandseinsätzen notwendig.
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