Wir haben bereits eine gesetzliche Änderung in § 32a UrhG vorgestellt, nun folgt eine weitere Änderung im Urheberrechtsgesetz von Juni 2021, die ebenfalls stark zu Gunsten des Urhebers ausgefallen ist.
Es handelt sich um Auskünfte des Verwerters über den Nutzungsumfang in § 32d UrhG, in der es in Absatz 1 früher hieß:
“Bei entgeltlicher Einräumung oder Übertragung eines Nutzungsrechts kann der Urheber von seinem Vertragspartner einmal jährlich Auskunft und Rechenschaft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile auf Grundlage der im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise vorhandenen Informationen verlangen.”
In der neuen Fassung von Juni 2021 heißt es jetzt:
“Bei entgeltlicher Einräumung eines Nutzungsrechts erteilt der Vertragspartner dem Urheber mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile. Die Auskunft erfolgt auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise vorhanden sind. Die Auskunft ist erstmals ein Jahr nach Beginn der Werknutzung und nur für die Zeit der Werknutzung zu erteilen.”
Der Unterschied ist gravierend: Früher musste der Urheber die Auskunft aktiv einfordern. Jetzt muss umgekehrt der Verwerter proaktiv die Auskunft erteilen.
Aus Auskunftsanspruch wird Auskunftspflicht
Die neue Regelung gilt den neuen Transparenzvorgaben aus der sog. DSM-Richtlinie der EU. Damit sollen die Rechte des Urhebers gestärkt werden. Um diese Stärkung zu untermauern, gibt es künftig auch ein scharfes Schwert gegen diejenigen Verwerter, die ihre Auskunftspflicht verbummeln:
Wie bisher auch kann der Urheber selbst auf Auskunft klagen.
Künftig können aber auch Vereinigungen bzw. Verbände einen Unterlassungsanspruch gelten machen (siehe § 36d UrhG):
Damit aber Verbände aktiv werden können, sind systematische Verletzungen der Auskunftspflicht notwendig: Es geht um Konstellationen, in denen ein verwertendes Unternehmen in einer Mehrzahl gleich oder ähnlich gelagerter Fälle seinen Auskunftspflichten nicht nachkommt.
Das soll aber ausweislich der Begründung im Gesetzentwurf bspw. bei Verstößen im Einzelfall, etwa verursacht durch ein Büroversehen, nicht sanktioniert werden können.
Die klagebefugten Vereinigungen bzw. Verbände müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein.
Es gibt aber Ausnahmen
In § 32d Absatz 2 UrhG sind zwei Ausnahmen geregelt, bei denen der Verwerter keine Auskunft erteilen muss:
Ausnahme Nr. 1:
Der Anteil des Urhebers ist lediglich nachrangig. Nachrangig ist ein Anteil bspw. dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt.
Ausnahme Nr. 2:
Die Inanspruchnahme des Verwerters ist unverhältnismäßig, bspw. wenn der Aufwand für die Auskunft außer Verhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung stünde.
Hier ist Ärger wohl vorprogrammiert, denn wann ist ein Anteil “nachrangig”, wann ist der Aufwand unverhältnismäßig?
Der Verwerter darf das jedenfalls nicht auf die leichte Schulter nehmen und aus Bequemlichkeit sich “einfach so” auf die Ausnahmen berufen wollen.
Handlungsempfehlung für Unternehmen:
Verwerter sollten prüfen, ob
- sie auskunftspflichtig sind,
- ob sie sich auf Ausnahmen tatsächlich berufen können,
- wenn nein, wie die Auskunft erteilt werden muss (auch mit welchen Inhalten),
- sie sich über das Jahr hinweg auf die Auskunft vorbereiten müssen (um nicht am Ende mühevoll alles zusammensuchen zu müssen)
... in eigener Sache!
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