Den Fachmann treffen Aufklärungspflichten gegenüber seinem Vertrags- bzw. Verhandlungspartner. Diese auf den ersten Blick einfache Regel bringt in der Praxis viele Probleme mit sich, die wir hier beleuchten wollen.
Kunde stellt eine Frage
Grundsätzlich muss der beauftragte Fachmann bzw. das beauftragte Fachunternehmen an ihn gestellte Fragen auch richtig beantworten.
Ist man sich nicht sicher, ob seine Antwort richtig ist, muss man das dazu sagen. Aussagen “ins Blaue hinein” können zu einer Anfechtung und zu einem Schadenersatzanspruch des Vertragspartners führen (siehe § 123 BGB).
Kunde stellt keine Frage
Oftmals stellt der Vertragspartner aber keine Fragen, weil er nicht weiß, dass er gerade eine Frage stellen sollte: Ihm fehlt dafür das Fachwissen. Er beauftragt einen professionellen Auftragnehmer, gerade weil er das Fachwissen nicht hat und dieses bei seinem Auftragnehmer erhofft.
Für den Auftragnehmer kann diese Situation gefährlich werden:
Der Auftragnehmer muss seinen Vertragspartner ungefragt dann aufklären, wenn dieser auf die Aufklärung vertrauen darf bzw. wenn der Auftragnehmer erkennt, dass eine Aufklärung für den Vertragspartner wichtig wäre. Je größer das Wissensgefälle zwischen den beiden, desto intensiver muss aufgeklärt werden.
Das Gefährliche für den Auftragnehmer: Eine unterlassene oder unvollständige oder nicht ausreichend deutliche Aufklärung kann zum Schadenersatz führen.
Wie klärt man richtig auf?
Es müssen folgende vier Aspekte berücksichtigt werden:
Der Zeitpunkt:
Die Aufklärung muss so frühzeitig erfolgen, dass der Vertragspartner noch reagieren kann. Dementsprechend muss sich der Auftragnehmer frühzeitig Gedanken darüber machen, was für seinen Kunden wichtig sein oder werden könnte.
Der Umfang:
Die Aufklärung muss so erfolgen, dass der Vertragspartner hieran gemessen seine Entscheidungen treffen kann. Je spezialisierter der Auftragnehmer, desto stärker können ihn die Aufklärungspflichten treffen.
Die Deutlichkeit:
Der Auftragnehmer muss seinen Kunden in aller Deutlichkeit auf die möglichen Rechtsfolgen hinweisen. Es reicht also nicht aus zu sagen „Ich würde Ihnen empfehlen…“, sondern „Wenn Sie das nicht tun, kann das passieren“.
Der Nachweis:
Der Aufklärende muss beweisen können, dass er aufgeklärt hat – und wie er aufgeklärt hat. Es reicht nicht aus, zu behaupten „ich habe aufgeklärt“, sondern notwendig werden dann konkrete Informationen zu wer, wann, wo, wie und was.
Ich erlebe immer wieder, dass Auftragnehmer diese Aspekte übersehen bzw. unterschätzen: Sie arbeiten einfach vor sich hin, ohne daran zu denken, ihren Kunden zu informieren, was passieren könnte bzw. worauf er achten muss. Dann hilft es auch nichts, dem Kunden bspw. die fertigen Arbeiten zu schicken und zu fragen, ob er damit einverstanden ist – denn er muss ja wissen, worauf er bei der Freigabe achten soll.
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