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Aufklärungspflicht bei Mängeln außerhalb des eigenen Auftrags

Aufklärungspflicht bei Mängeln außerhalb des eigenen Auftrags

Von Thomas Waetke 29. November 2019

Wer einen Auftrag hat, muss ihn erfüllen. Diese Erkenntnis dürfte nicht sonderlich überraschend sein, auch wenn es oft genug gar nicht so einfach ist, herauszufinden, was der “Auftrag” alles beinhaltet (siehe hier).

Allerdings ist man nicht nur für das verantwortlich, was sich aus dem konkreten Auftrag ergibt.

Denn der Auftragnehmer kann auch für das verantwortlich sein, was sich rechts und links neben dem eigentlichen bezahlten Auftrag befindet. Das betrifft bspw. die sog. Aufklärungspflichten, wenn der Auftragnehmer erkennt bzw. erkennen muss, dass außerhalb seines eigentlichen Auftrages etwas schief läuft.

Ein Beispiel
Ein Berater bekommt vom Veranstalter den Auftrag, die Zulässigkeit eines szenischen Effektes in der Veranstaltungsstätte zu überprüfen. Dazu erhält er den Bestuhlungsplan ausgehändigt. Während der Prüfung bemerkt der Berater, dass der Bestuhlungsplan falsch ist und damit die Besucherzahl in einem kritischen Ausmaß zu hoch angesetzt wurde.

Der Auftragnehmer muss nun den Veranstalter informieren, was ihm aufgefallen ist. Er muss nicht das Problem lösen oder beseitigen – aber er muss zumindest auf das (mögliche) Problem hinweisen. Macht er das nicht, kann er sich später durchaus schadenersatzpflichtig machen.

Der Berater muss aber nun keine Angst haben, dass er verpflichtet sei, alles um seinen konkreten Auftrag herum nach möglichen Fehlern scannen zu müssen. Es geht aber um solche Fehler bzw. Probleme, die offensichtlich sind und sich dem Berater geradezu aufdrängen. In meinem Beispiel müsste der Berater also nicht die Stühle auf dem Plan durchzählen und Abstände messen, wenn der Plan ansonsten einen ordentlichen Eindruck macht.

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