Zurzeit gibt es mal wieder zwei gegensätzliche Gerichtsentscheidungen für die gleiche Sache: Es geht um die Frage, ob eine Spielhalle öffnen darf bzw. ein staatliches Verbot die Spielhalle im Vergleich zu einer Gaststätte ungleich behandelt.
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einer klagenden Spielhalle Recht gegeben: Wenn eine Gaststätte öffnen darf, muss auch eine Spielhalle öffnen dürfen (mit geeigneten Beschränkungen der Besucherzahl und Hygienemaßnahmen).
Anders hat diese Frage das Oberverwaltungsgericht Brandenburg gesehen: Der Eingriff in die Berufsfreiheit und die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Spielhallenbetreiber aufgrund der hohen Wertigkeit der Schutzgüter Leben und Gesundheit sowie der Absicht des Verordnungsgebers, jeweils kurzfristig zu überprüfen, ob weitere Lockerungen zugelassen werden können, sei noch angemessen. Bei Gastronomiebetrieben, die mittlerweile geöffnet haben dürfen, sei mit einer kürzeren Aufenthaltsdauer der Kunden und damit einem geringeren Infektionsrisiko zu rechnen.
Bemerkenswert das Argument des OVG Brandenburg, dass die mutmaßlich längere Verweildauert in einer Spielhalle als so gewichtig angesehen wird, eine Gleichbehandlung mit einem Restaurant abzulehnen.
Da wird auf die Veranstaltungsbranche noch einiges an Streit und Fragezeichen zukommen.
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