Bei sog. Live Action Role Playing-Veranstaltungen (LARP) spielen die Teilnehmer fiktive mittelalterliche Geschichten nach. Bei einer solchen Veranstaltung in Niedersachsen wurde ein Teilnehmer am Kopf getroffen und erblindete daraufhin an einem Auge. Er forderte von dem anderen Teilnehmer, der den Schlag ausführte, Schadenersatz in Höhe von 40.000 Euro.
Das Landgericht Osnabrück wies die Klage nun ab, und verglich dabei LARP-Veranstaltungen mit Sport: Wer sich freiwillig auf das Kampfgetümmel einlasse, müsse mit Verletzungen rechnen. So auch hier: Der Verletzte räumte ehrlicherweise ein, dass Schläge gegen den Kopf, die eigentlich verboten seien, immer wieder vorkämen und in der Hektik des Spiels nicht zu vermeiden seien. Da dem „Täter“ keine Absicht unterstellt werden konnte, musste er auch nicht haften: Wie im Sport, so die Richter, muss man bei Verletzungen, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind, nicht haften.
Ein Teilnehmer einer LARP-Veranstaltung ebenso wie bspw. ein Mitspieler beim Fußball willige grundsätzlich stillschweigend in einen Haftungsausschluss ein – jedenfalls solange der Täter die Verletzung nur fahrlässig herbeiführt, und nicht etwa vorsätzlich.
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