Oft wird unterschätzt, dass auch Veranstalter privater Feiern für Schäden haftbar gemacht werden können. Auch sie sind grundsätzlich für die Sicherheit ihrer Gäste verantwortlich. Nachdem bei einer privaten Feier ein Gast durch Einnahme von unverdünnten Betäubungsmitteln aus einer Flasche, die der Gastgeber hatte herumstehen lassen, verstorben war, wurde der Gastgeber wegen fahrlässiger Tötung verurteilt – obwohl er zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass man die Flüssigkeit nicht unverdünnt trinken dürfe.
Natürlich wird nicht jeder Gastgeber auf jeder Party Betäubungsmittel an seine Gäste verteilen, die vom Bundesgerichtshof in diesem Fall aufgestellten Grundsätze gelten aber überall:
„Die ausgesprochene Warnung des Gastgebers, das Mittel nicht unverdünnt zu sich zu nehmen, genügte angesichts des frei zugänglichen Aufstellens der Flasche in der Wohnung in Anwesenheit mehrerer Personen, die bereits zuvor Alkohol und verschiedene Drogen konsumiert hatten, dazu nicht“, so der Bundesgerichthof.
Das bedeutet: Je gefährlicher die Situation, desto weniger reicht nur ein Hinweis oder bspw. auch ein Schild.
Und weiter:
„Der Gastgeber hat daher … eine Gefahrenquelle eröffnet. Dies begründete grundsätzlich seine Pflicht, dem von dieser Quelle für die Rechtsgüter Dritter ausgehenden Gefährlichkeitspotential durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen zu begegnen.“
Aus einem allgemeinen Risiko für den Besucher kann eine besondere Gefahr werden. Dann verschärfen sich die Anforderungen an den Gastgeber beträchtlich: „… dass für den Täter Garantenpflichten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem aus dem allgemeinen Risiko eine besondere Gefahrenlage erwächst. Mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage ist der Täter verpflichtet, den drohenden Erfolg abzuwenden.“
Was sagt uns das: Am besten Geburtstag feiern ohne Gäste. Und wenn Gäste kommen, dann ohne Alkohol. Und wenn Alkohol getrunken wird, dann am besten nicht auf dem Geburtstag…
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