Besteht für den Betrieb eines Gebäudes als Versammlungsstätte keine baurechtliche Genehmigung, dann kann der Pächter selbst nach 30 Jahren nicht auf Bestandsschutz vertrauen.
Das bedeutet, dass die Genehmigungsbehörde auch noch nach einem solch langem Zeitraum die Nutzung untersagen kann. Dies hat kürzlich das Verwaltungsgericht Gießen entschieden.
“Die Verpflichtung und Berechtigung der Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände kann nicht verwirkt werden.“
Die Behörde habe auch zu keinem Zeitpunkt zugesichert, gegen die Nutzung nicht einzuschreiten, so das Gericht.
Das heißt: Nur weil eine Behörde nicht gegen eine Veranstaltung vorgeht, darf man sich nicht darauf verlassen, dass sie das nicht später noch machen wird.
Sollte die Behörde das Nichteinschreiten zusichern, muss die Form beachtet werden: Die Zusicherung ist nämlich nur wirksam, wenn sie schriftlich ergangen ist (§ 38 Abs. 1 VwVfG).
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