Nach deutschem Recht war bislang nur erforderlich, Überstunden aufzuzeichnen. Urteile des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts haben den Gesetzgeber in Zugzwang gebracht: Jetzt müssen Arbeitgeber die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter ab der 1. Minute aufzeichnen.
Nun hat Bundesarbeitsminister Heil einen ersten Entwurf zu den geplanten Änderungen des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt; dieser Entwurf muss noch in die Ressortabstimmung und kommt dann in den Bundestag.
Leider verpasst der Entwurf die Möglichkeit, das Arbeitszeitrecht insgesamt zu modernisieren, und regelt vorerst daher nur die Frage der Erfassung der Arbeitszeit. Und auch dazu gibt es wenig Neues, was nicht bereits seit dem Urteil des Bundesarbeitsgericht im Herbst 2022 ohnehin gilt.
Die wichtigsten Eckpunkte:
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer elektronisch aufzuzeichnen.
- Die Aufzeichnung muss grundsätzlich am Tag der Arbeit erfolgen.
- Die Aufzeichnungspflicht kann auch auf den Arbeitnehmer delegiert werden, aber der Arbeitgeber bleibt verantwortlich.
- Wenn die Aufzeichnung durch den Arbeitnehmer erfolgt und der Arbeitgeber auf die Kontrolle der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verzichtet, hat er durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden.
- Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen zur Verfügung stellen.
- Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die Aufzeichnungen die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmer jedoch nicht länger als zwei Jahre bereitzuhalten.
- Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.
- Die Pflicht zur elektronischen Aufzeichnung wird nach Unternehmensgrößen gestaffelt eingeführt; bis dahin kann der Betrieb auch nicht-elektronisch aufzeichnen.
- Arbeitgeber mit bis zu 10 Arbeitnehmern sind von der Pflicht der elektronischen Aufzeichnung generell ausgenommen, d.h. sie können wählen, ob sie elektronisch oder nicht-elektronisch aufzeichnen – aber irgendwie aufzeichnen müssen sie jedenfalls.
Da die Gesetzesänderung im Arbeitszeitgesetz verankert werden soll, dürften leitende Angestellte i.S.d. § 5 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen sein.
Abweichungen sind in gewissen Grenzen im Tarifvertrag möglich.
Verstöße sollen mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € geahndet werden können.
Handlungsempfehlung für Unternehmen
Wer nicht bereits seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts dieses Thema umsetzt, sollte sich doch spätestens jetzt damit auseinandersetzen und die Aufzeichnung einführen.
Man denke an die Konsequenzen bei Verstößen, künftig kommt noch ein Bußgeld hinzu. Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern müssten (spätestens) bei Inkrafttreten des Whistleblower-Schutzgesetzes auch damit rechnen, dass Mitarbeiter Verstöße nach außen melden.
Übrigens differenziert der Gesetzgeber nicht nach Branche: D.h. auch dann, wenn man mitten im Tumult einer Veranstaltung steckt, sind die Aufzeichnungen tag-genau vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Lediglich mit einem Tarifvertrag für tariffähige Arbeitgeber ließe sich ein Verzögerung bei der Aufzeichnung möglich machen.
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