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Arbeitszeit: Die Pause

Von Thomas Waetke 6. März 2012

Die Veranstaltungsbranche tut sich mit Arbeitszeiten schwer. Teilweise werden längere Arbeitszeiten einfach hingenommen, teilweise werden sie in Unkenntnis der gesetzlichen Regelungen erst gar nicht beachtet. So oder so: Die Arbeitszeitregelungen sind ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes.

Müde Arbeitnehmer machen schneller Fehler und können sich eher verletzen als ein ausgeschlafener und ausgeruhter Mitarbeiter. Die Folgekosten eines Unfalls aufgrund überlanger Arbeitszeit sind höher als die Kosten ordentlicher Personalplanung im Vorfeld.

In einem Beitrag (siehe hier) haben wir uns die allgemeinen Regelungen zur Länge der Arbeitszeit angeschaut. In diesem Beitrag geht es nun um die Pausen.

1.) Gesetzliche Regelung

Die Arbeitszeit muss Ruhepausen enthalten, die grundsätzlich im Voraus festgelegt werden. Spätestens nach 6 Stunden muss es eine Pause geben. Eine Pause muss mindestens 15 Minuten dauern. Regelungen dazu finden sich in § 4 Arbeitszeitgesetz.

2.) Die Pause

Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Pause auch tatsächlich eingehalten werden kann. Ständiges Unterbrechen durch Telefonanrufe oder Rückfragen führt dazu, dass die Pause keine Pause, sondern Arbeitszeit ist.

Grundsätzlich ist die Pausenzeit auch im Voraus festzulegen. Ausreichend kann hier aber auch ein Zeitrahmen von bis zu 2 Stunden sein, in dem die Pausen genommen werden können, bspw. in Absprache mit Kollegen oder je nach Stand der Arbeiten.

Die Pause soll die Arbeitszeit unterbrechen. Kommt der Arbeitnehmer zum Aufbau, aber soll erstmal eine Stunde “Pause” machen, da die LKW noch nicht da sind, so ist das keine Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.

Pausen – wenn sie denn wirklich “Pausen” sind – sind keine Arbeitszeit und damit grundsätzlich nicht vergütungspflichtig. Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich 20 Raucherpausen machen, solange er zumindest seine Sollarbeitszeit erfüllt.

Die Nichtgewährung von Pausen ist eine Ordnungswidrigkeit; bei Vorsatz und Gefährdnung der Gesundheit der Arbeitnehmer oder bei beharrlichen Verstößen gegen die Vorschriften macht sich der Arbeitgeber auch strafbar.

3.) Die Länge der Pause

Die Länge der Pausen ist nach oben hin nicht limitiert. Ein Problem kann es daher geben, wenn der Arbeitgeber Leerzeiten mit „Pausen“ füllt, bspw. zwischen Aufbau und der Veranstaltung, oder zwischen Aufbau und Abbau, und die Veranstaltung dann als „Pause“ verkauft wird.

Hier ist eine Abwägung zu treffen zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers, die Anwesenheitszeiten nicht unnötig zu verlängern, und den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers.

Schon begrifflich darf aber die Pause nicht über Gebühr ausgedehnt werden. Wenn der Arbeitnehmer die Veranstaltung aufbaut und danach wieder abbaut und zwischendurch 6 Stunden „Pause“ haben soll, so wäre dies grundsätzlich keine Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, zumal der Arbeitgeber dann schnell mit der gesetzlichen Ruhezeit (11 Stunden, siehe § 5 ArbZG) kollidiert. Zur „Ruhezeit“ folgt ein weiterer Beitrag.

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