Arbeitsvertragliche Nicht-Leistung spricht nicht gegen Scheinselbständigkeit
Von Thomas Waetke 31. Januar 2019Wenn ein Kunde seinen Auftragnehmer beauftragt, dann gehen beide Vertragspartner normalerweise davon aus, dass der Auftragnehmer nicht scheinselbständig, sondern wirklich „frei“ ist.
Dementsprechend gewährt der Auftraggeber auch keinen Urlaub oder zahlt kein Urlaubsentgelt, und zahlt auch keine Entgeltfortzahlung, wenn der Auftragnehmer krank ist und nicht arbeiten kann: Denn er geht ja davon aus, dass er mangels Arbeitsvertrag dazu nicht verpflichtet ist.
Solcherlei arbeitsrechtlichen Nicht-Leistungen sind allerdings keinerlei Indiz gegen die Scheinselbständigkeit: Denn natürlich erfolgen solche Leistungen nicht, wenn die Vertragspartner von einer selbständigen Tätigkeit des Auftragnehmers ausgehen. Das basiert dann nämlich nur auf der unzutreffenden Annahme der selbstständigen Tätigkeit.
Anders ausgedrückt: Wenn der Auftraggeber keine typischen arbeitsvertraglichen Leistungen erbringt (Urlaub gewähren, Urlaubsentgelt zahlen usw.), dann ist das kein Indiz dafür, dass er und sein Auftragnehmer sich nicht in der Scheinselbständigkeit bewegen würden.
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