Die Beschränkungen im Kampf gegen die Pandemie fallen bald weg, die Zahlen der Infizierten und im Krankenhaus befindlichen Personen aber immer noch sehr hoch. Die Bundesregierung hat nicht nur die strengen Vorgaben im Infektionsschutzgesetz gelockert, sondern auch für den Arbeitsschutz: Die aktuelle Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht nunmehr nur noch vor, dass der Arbeitgeber selbst prüfen muss, ob und welche Maßnahmen treffen will.
Im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber in einem Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festlegen und umsetzen (auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten).
Der Arbeitgeber muss insbesondere prüfen, ob und welche der nachstehend aufgeführten Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei ihrer Arbeit zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen:
Angebot an die Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich kostenfrei einen Test durch In-vitro-Diagnostika in Anspruch zu nehmen, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind.
Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; insbesondere ist zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können.
Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken.
Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.
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