Arbeitnehmerähnliche Person

Begriff aus dem Lexikon
Arbeitnehmerähnliche Person

Arbeitnehmerähnliche Person in der Veranstaltungsbranche, das gehört u.a. zum Arbeitsrecht aber auch zum allgemeinen Vertragsrecht: Es gibt viele Selbständige, genauso viele sind scheinselbständig, aber es gibt sie tatsächlich: Die, die wirklich selbständig sind.

Vor vielen Jahren hatte man einen Selbständigen, der nur von einem einzigen Kunden bzw. Auftraggeber gelebt hat, automatisch als scheinselbständig eingestuft. Das ist vorbei. Auch ein Selbständiger kann nur einen Kunden bzw. hauptsächlich nur einen Kunden haben.

Und für diese Einzelunternehmer gibt es eine wichtige Besonderheit: Er kann als arbeitnehmerähnlich Beschäftigter nämlich rentenversicherungspflichtig sein. Daher sollte der Einzelnehmer, der die untenstehenden Kritieren erfüllt, sorgfältig prüfen, ob er rentenversicherungspflichtig ist – denn das ist keine freiwillige Versicherung!

Arbeitnehmerähnliche Person auch in der Eventbranche

Von „arbeitnehmerähnlicher Beschäftigung“ spricht man, wenn bei einem eigentlich Selbständigen verschiedene Kriterien zusammentreffen (siehe § 2 Nr. 9 SGB VI):

  • Er ist überwiegend oder sogar ausschließlich für einen einzigen Auftraggeber tätig,
  • er erzielt mit dieser Tätigkeit mehr als 5/6 seines Umsatzes,
  • er beschäftigt regelmäßig keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter,
  • und ist im Übrigen wirklich selbständig (d.h. weisungsunabhängig usw.).

Der arbeitnehmerähnlich Beschäftigte ist kein Scheinselbständiger, sondern wirklich selbständig. Wenn er aber die vorgenannten Kriterien erfüllt, ist er trotz Selbständigkeit rentenversicherungspflichtig.

Der Selbständige, der über eine Vielzahl von Auftraggebern verfügt und bei dem sich der Umsatz auf zig Kunden verteilt, ist also nicht arbeitnehmerähnlich Beschäftigter, und damit auch nicht rentenversicherungspflichtig. Und solange er nicht die Kriterien der Scheinselbständigkeit erfüllt, dann ist er auch wirklich selbständig.

Wer aber die Kriterien erfüllt, für den besteht eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung – aber auch nur dort, und nicht etwa bei anderen Versicherungen eines Arbeitnehmers. Der Auftraggeber dieses arbeitnehmerähnlich Beschäftigten wiederum bestehen keine Beitragspflichten.

Als Existenzgründer kann man sich in den ersten 3 Jahren von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn man arbeitnehmerähnlich Beschäftigter wäre.

Die Deutsche Rentenversicherung bietet auch ein sog. Statusfeststellungsverfahren an: In diesem Verfahren kann sich der Antragsteller bestätigen lassen, dass er nicht rentenversicherungspflichtig ist (oder es wird festgestellt, dass er rentenversicherungspflichtig ist). Diese Möglichkeit gibt es auch für den großen Bruder der arbeitnehmeränlichen Person: Auch der Selbständige, der weiß, dass er die oben stehenden Kriterien nicht erfüllt, kann aber seinen Status als Selbständigen prüfen lassen – in Abgrenzung zum Scheinselbständigen

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