EVENTFAQ News

aus dem Eventrecht
Arbeitgeber schreibt für Betriebsfest Impfnachweis vor: Ist das erlaubt?

Arbeitgeber schreibt für Betriebsfest Impfnachweis vor: Ist das erlaubt?

Von Thomas Waetke 14. Juli 2022

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zugang zu einem Betriebsfest hat, wenn er die vom Arbeitgeber gestellten Infektionsschutz-Bedingungen nicht erfüllt.

Eine Klinik veranstaltet ein Sommerfest, und hat dazu festgelegt, dass jeder Teilnehmer über einen vollständigen Impfschutz verfügen und einen tagesaktuellen negativen Schnelltest machen müsse. Ein Mitarbeiter der IT-Abteilung wollte das nicht akzeptieren und ging mit einem Eilverfahren vor Gericht.

Der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch aufgrund des Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz Berlin, weil dieses auf öffentlich-rechtliche Körperschaften wie die Klinik nur anwendbar sei, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehme. Das aber sei bei der Ausrichtung einer Betriebsfeier nicht der Fall.

Auch das bundesgesetzliche Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) helfe nicht weiter: Es liege keine Benachteiligung vor, u.a. behaupte auch der Arbeitnehmer bspw. keine Behinderung und eine etwa aus diesem Grund nicht mögliche Impfung.

Dann hat das Gericht den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz geprüft, aber auch abgelehnt: Eine vorgenommene Gruppenbildung bei der Gewährung von Leistungen – hier dem beschränkten Zutritt zum Betriebsfest – muss sachlich gerechtfertigt sein. Bei der Klinik war das einfach zu entscheiden, da § 20a Infektionsschutzgesetz für Beschäftigte in Kliniken besondere Schutzmaßnahmen vorsehe, insbesondere auch in Form eines Impf- oder Genesenennachweises; für das Infektionsrisiko spiele es keine Rolle, ob es um Zusammenkünfte bei der Arbeit oder anlässlich einer Betriebsfeier gehe.

Zudem drohten dem Arbeitnehmer keine erheblichen Nachteile, die aber in einem Eilverfahren vorliegen müssen, um schnell eine Entscheidung treffen zu können, die im Rahmen eines ausführlichen Klageverfahrens nicht wiedergutzumachen wäre, weil das Sommerfest dann schon vorbei ist. Das Gericht hat aber festgestellt, dass im Verhältnis zu dem möglichen Schaden der Klinik ohne Zutrittsbeschränkungen der Mitarbeiter keinen erheblichen Nachteil allein aufgrund einer unterbliebenen Teilnahme an der Betriebsfeier erleide – d.h. das Nichtteilnehmen-Können des Mitarbeiters sei weniger beeinträchtigend als mögliche Einschränkungen des Klinikbetriebes durch das Infektionsrisiko.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
  • Puzzleteil mit Fragezeichen: © Jamrooferpix - Fotolia.com