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Arbeiten bei Hitze – hitzefrei?

Arbeiten bei Hitze – hitzefrei?

Von Thomas Waetke 1. August 2018

Die Hitzewelle rollt, und viele Mitarbeiter müssen in der Hitze arbeiten – Aufbau von Veranstaltungen, Service, Reinigung… Nicht jeder Arbeitgeber hört das gerne – zwar möchte er die besten Leute langfristig an sich binden, aber auch so wenig Geld wie möglich ausgeben: Arbeitsschutz steht daher leider nicht bei jedem Arbeitgeber hoch im Kurs. Zurück zur Temperatur: Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Kälte und eben auch bei Hitze ihre Arbeitnehmer zu schützen:

“Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen (§ 3a Abs. 1 ArbStättVO).”

Die vom BMAS bekannt gemachten Regeln nach § 7 ArbStättVO sind bspw. die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), dort ist das Thema Raumtemperatur geregelt in der ASR A3.5:

Dort gibt es u.a. drei Temperaturstufen bei Hitze:

1.) Bis 26 Grad

Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen und in Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen soll +26°C nicht überschreiten.

2.) Zwischen 26 bis 30 Grad

Hier sollen Maßnahmen ergriffen werden, wie z.B.:

  • effektive Steuerung des Sonnenschutzes
  • effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z.B. Nachtauskühlung)
  • Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z.B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben)
  • Lüftung in den frühen Morgenstunden
  • Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
  • Lockerung der Bekleidungsregelungen
  • Bereitstellung geeigneter Getränke (z.B. Trinkwasser)

Der Arbeitgeber muss prüfen, ob nicht in Einzelfällen, z.B.

  • schwere körperliche Arbeit
  • Arbeiten durch besonders schutzbedürftige Personen (Jugendliche, Ältere…)

zusätzlich besondere Maßnahmen anhand einer angepassten Gefährdungsbeurteilung zu treffen sind.

3.) Über 30 Grad

Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30 °C müssen wirksame Maßnahmen ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren, z.B.:

  • effektive Steuerung des Sonnenschutzes
  • effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z.B. Nachtauskühlung)
  • Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z.B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben)
  • Lüftung in den frühen Morgenstunden
  • Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
  • Lockerung der Bekleidungsregelungen
  • Bereitstellung geeigneter Getränke (z.B. Trinkwasser)

4.) Über 35 Grad

Bei Räumen mit einer Lufttemperatur von über +35 °C ist der Raum ohne technische Maßnahmen (Luftduschen) oder PSA (Hizeschutzkleidung) nicht als Arbeitsraum geeignet.

 

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
  • Thermometer – Hitze: © John Smith - Fotolia.com