Arbeiten am Sonntag: Genehmigung nur, wenn nicht selbst verursacht
Von Thomas Waetke 29. Januar 2021Viele Veranstaltungen finden am Wochenende statt oder werden am Wochenende auf- oder abgebaut. Oft wird dabei übersehen, dass der Sonntag “heilig” ist: Grundsätzlich ist Arbeiten an einem Sonntag verboten.
Von diesem Grundsatz gibt es 2 wichtige Ausnahmen.
Vergnügungs- und festgesetzte Veranstaltungen
Eine findet sich in § 10 ArbZG: Arbeiten am Sonntag ist ausnahmsweise möglich
- bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen,
- in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen,
- bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten
Achtung!
Genehmigung
Die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden können aber auch Ausnahmen genehmigen. Hier stützt man sich gerne auf § 13 Absatz 3 Nr. 2 b ArbZG, in dem es heißt:
Die Aufsichtsbehörde kann … 2. abweichend von § 9 bewilligen, Arbeitnehmer zu beschäftigen … b) an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern.
Es mag verlockend sein, sich vorschnell auf die besonderen Umstände zu berufen, um an die Genehmigung zu gelangen.
Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht eine weitere Beschränkung dieser Ausnahmeregelung definiert: Amazon hatte die Genehmigung begehrt, die Gewerkschaft Verdi war dagegen. Es ging um das sonntägliche Arbeiten in der Vorweihnachtszeit. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte die Arbeit an zwei Adventssonntagen im Jahr 2015 von jeweils 800 Arbeitnehmern genehmigt, da andernfalls ein Überhang von ca. 500.000 unbearbeiteten Bestellungen bis Weihnachten drohte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Genehmigung nun für rechtswidrig erklärt: Denn der Bedarf an Sonntagsarbeit war auf rein innerbetrieblichen Umstände zurückzuführen; denn der Bedarf beruhte nicht allein auf einer ggf. saisonbedingten erhöhten Auftragslage. Amazon hatte vielmehr selbst dazu beigetragen, in dem der Versandriese seinen Kunden eine kostenlose Lieferung am Tag der Bestellung versprochen hatte.
Vor dem Hintergrund, dass das Arbeiten am Sonntag eine Ausnahme ist und bleiben soll, ist das Argument des Bundesverwaltungsgerichts nur konsequent. Denn ein Arbeitgeber muss von vornherein davon ausgehen und entsprechend planen, dass der Sonntag frei bleiben muss. Wenn er sich aber soviel Arbeit aufhalst, dass seine Beschäftigten zusätzlich am Sonntag arbeiten müssen, dass ist schon die Grundlage falsch angelegt.
Dies gilt auch für Veranstaltungen inkl. Aufbau, Abbau und Anreise, soweit sie nicht bereits nach § 9 ArbZG am Sonntag erlaubt sein sollten: Die “besonderen Umstände”, die eine Genehmigung auslösen sollen, dürfen nicht provoziert werden.
Achtung!
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