EVENTFAQ News

aus dem Eventrecht
Arbeit auf Abruf im Minijob: Achtung Gesetzesänderung!

Arbeit auf Abruf im Minijob: Achtung Gesetzesänderung!

Von Thomas Waetke 20. August 2019

In vielen Fällen möchte der Arbeitnehmer seinen Mitarbeiter möglichst flexibel einsetzen: Wenn der Mitarbeiter ohnehin schon in Vollzeit arbeitet, gibt es wenig Spielraum. Den Spielraum gibt es aber typischerweise bei Teilzeitbeschäftigten. Auch im Veranstaltungsbereich gibt es viele 450-Euro-Minijobber.

Hier gibt es eine Besonderheit, die ich nun schon ein paar Mal in der Beratung hatte und das ist Anlass genug, dazu etwas zu schreiben:

Beim Minijobber, der zu fest vereinbarten Terminen kommt und arbeitet, muss der Arbeitgeber nur darauf achten, dass der Minijobber nicht mehr als 450 Euro verdient – denn ansonsten wird ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis daraus.

Es gibt eine beliebte, da flexible Variante:

Die Arbeit auf Abruf.

Der Arbeitgeber hat danach die Möglichkeit, die Arbeitskraft “abzurufen” – nämlich dann, wenn er sie auch wirklich braucht. Diese besondere Art von Arbeit ist in § 12 TzBfG geregelt:

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit vereinbaren.
  • Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt fiktiv eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart.
  • Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
  • Ist eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 % der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 % der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.
  • Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens 4 Tage im Voraus mitteilt.

Im Rahmen einer Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber eine wichtige Änderung vorgenommen: Früher lag die fiktive Arbeitszeit bei fehlender Vereinbarung bei 10 Stunden, nunmehr bei 20 Stunden.

Und an dieser Stelle muss der Arbeitgeber aufpassen: Rechnet man die 20 Arbeitsstunden pro Woche mit dem derzeitigen Mindestlohn von 9,19 €, so landet man bei deutlich über 450 € – und damit wird die zulässige Grenze des Minijobs überschritten.

Empfehlung:

Arbeitgeber sollten bei der Kombination aus

  • Arbeit auf Abruf und
  • Minijob

darauf achten, dass sie die Dauer der Arbeitszeit schriftlich mit dem Mitarbeiter vereinbaren:

  • Entweder eine wöchentliche Mindestarbeitszeit, die dann aber nicht um mehr als 25 % überschritten werden darf,
  • oder eine wöchentliche Höchstarbeitszeit, die dann aber nicht um mehr als 20 % unterschritten werden darf.
Und rechnerisch darf der Betrag der450 € eben auch nicht überschritten werden.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):