Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bringt eine Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) auf den Weg, die bereits kommende Woche in Kraft treten soll.
Die bisherigen Vorgaben zu Homeoffice, Lüften, Abstand usw. werden bis 30. Juni 2021 verlängert. Außerdem kommt eine Pflicht hinzu, Tests anzubieten:
Demnach sind Arbeitgeber verpflichtet, in ihren Betrieben allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten:
- grundsätzlich mindestens 1-mal pro Woche,
- für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben …, mindestens 2-mal pro Woche. …
- Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.
“Beschäftigte”
Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Vollzeitangestellte oder Minijobber oder Praktikanten handelt.
“Nicht ausschließlich im Homeoffice”
Ist der Mitarbeiter 4 Tage im Homeoffice und 1 Tag im Büro, greift die Angebotspflicht.
Wer muss was beweisen?
Es handelt sich dabei um wohlgemerkt nur um die Pflicht des Arbeitgebers, die Tests anzubieten. Die Beschäftigten sind ihrerseits nicht verpflichtet, die Tests tatsächlich durchzuführen.
Der Arbeitgeber sollte Sorge dafür tragen, dass er beweisen kann, diese Tests angeboten zu haben. Als Testangebot kann er selbst Tests beschaffen, die die Beschäftigten dann im Unternehmen an/mit sich selbst oder durch den Betriebsarzt oder andere geeignete Personen durchführen. Er kann aber auch die Möglichkeit einräumen, zu einer Teststation zu gehen – wobei Hin- und Rückweg und dortige Wartezeiten auch zur Arbeitszeit zählen.
Der Arbeitgeber muss aber nicht beweisen oder dokumentieren, ob ein Beschäftigter das Angebot angenommen oder abgelehnt hat. An dieser Stelle übrigens setzt die Kritik ein, denn die Unternehmen beschaffen bspw. massenhaft Tests mit dem Risiko, dass Beschäftigte die Angebote nicht nutzen – womit dem Ziel der Verordnung aber auch nicht Genüge getan wäre…
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