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Angaben auf Werbeplakaten

Angaben auf Werbeplakaten

Von Thomas Waetke 16. Juni 2011

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Wettbewerbsrecht hat Auswirkungen auf die Gestaltung von Werbeplakaten und -Flyern.

Eine EU-Richtlinie legt fest, welche Angaben ein Unternehmer machen muss, um nicht unlauter zu handeln. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Richtlinie u.a. in § 5 a UWG umgesetzt.

Dort heißt es:

“… (2) Unlauter handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Absatz 2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.

(3) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben: … “

Der EuGH hat nun entschieden, dass die Formulierung „Geschäft abschließen kann“ wie folgt zu verstehen ist:

  • Einerseits, das geht schon aus dem Wortlaut hervor, muss der Unternehmer die erforderlichen Angaben machen, wenn der Verbraucher den Vertrag unmittelbar schließen kann.
  • Andererseits aber auch, und dies ist neu, wenn die Werbemaßnahme selbst nicht direkt zum Vertragsschluss führt. Es reicht vielmehr aus, dass der Verbraucher durch die Werbemaßnahme „hinreichend über das beworbene Produkt/Dienstleistung und dessen Preis informiert ist“.

Das bedeutet:

Bei einem Werbeanzeige/Werbeplakat/Flyer usw. kann davon ausgegangen werden, dass der Kunde ausreichend informiert ist – ja gerade werden soll, das ist ja der Zweck der Werbung.

Das bedeutet weiter:

Jetzt (= auf dem Plakat/Flyer) muss der Veranstalter alle für die Entscheidung des Besuchers wesentlichen Informationen bekanntgeben, siehe § 5 a Abs. 3 UWG:

  1.  Alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang;
  2. die  Identität und Anschrift des Unternehmers , gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt;
  3. der Endpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;
  4. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, soweit sie von Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt abweichen, und
  5. das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf.

Inwieweit es ausreicht, in der Werbung auf eine Website zu verweisen, hat der EuGH leider offen gelassen, dies wohl aber vor dem Hintergrund, dass der EuGH offenbar davon ausgeht, dass die Informationen eben auf das Plakat/Flyer usw. gehören.

Diesbezüglich hatte aber kürzlich das Oberlandesgericht München entschieden, dass es nicht zulässig, wenn ein Kunde aufgrund einer Werbung erst in die Verkaufsstelle gehen müsse, um dort alle Informationen zu erhalten. Diese Argumentation kann man sicher gut auf die Frage übertragen, ob auf dem Werbeplakat ein Hinweis auf die Website der Veranstaltung ausreicht, und dort dann alle Infos bekannt gegeben werden – es ist derzeit davon auszugehen, dass es nicht ausreicht.

Insbesondere die Nr. 2 (Identität des Veranstalters) und Nr. 3 (Preis) sind hier von Bedeutung, da dies gerade auf Plakaten usw. gerne weggelassen wird.

Ungeachtet dieser vorstehend genannten Pflichtangaben gibt es noch eine Reihe weiterer Angaben, die der Unternehmer bekannt machen muss.

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