Logos und Titel können sehr wertvoll werden und sind für viele Untenehmen daher ein wichtiges Gut. Insbesondere zwischen Dienstleistern und Unternehmen kommt es immer wieder zum Streit, wenn bspw. das auftraggebende Unternehmen den Vertrag mit dem Dienstleister kündigt – und eben dieser Dienstleister zuvor Logos, Namen usw. für das Unternehmen kreiert hat.
Einerseits glauben oftmals die Agenturen, dass Sie Urheberrechte haben würden, umgekehrt glauben auch die Auftraggeber, sie könnten machen, was sie wollten.
Eine Variante ist, die Rechtefrage einvernehmlich vorab in einem Vertrag zu regeln.
Erfolgt das nicht oder nicht eindeutig, greifen die gesetzlichen Bestimmungen. Dann geht es um die Frage, ob das Logo oder der Name überhaupt urheberrechtlich geschützt ist.
Ein solcher gesetzlicher Schutz besteht jedenfalls dann nicht, wenn der das Logo entwerfende Graphiker sich vorbekannter Farb- und Formelemente bedient hat und die gestalterische Arbeit dem Gebrauchszweck geschuldet ist bzw. nicht über eine rein handwerkliche Tätigkeit hinausgeht. Das hat jüngst das Oberlandesgericht Frankfurt/Main entschieden. In dem konkreten Fall ging es um ein Wort mit einem Symbol:
Das dem Streit zugrundeliegende Logo bestand aus dem englischen Wort “match” und einem vorangestellten, nach rechts gerichteten schwarzen Doppeldreieck. Das Wort “match” aber ergebe sich aus der Art des umworbenen Produkts selbst und sei daher keine kreative Leistung, so das Oberlandesgericht. Das gelte genauso für das Doppeldreieck, da es eine entsprechende Verkehrsauffassung für dieses Symbol gebe.
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