Juristisch unterscheidet man nicht zwischen “Vertrag” und “Allgemeine Geschäftsbedingungen”, sondern allenfalls zwischen “Allgemeine Geschäftsbedingungen” und “Individualklausel”.
Wie man einen Text nennt, spielt so gut wie keine Rolle, und kann allenfalls ein schwaches Indiz sein. Das wussten schon die alten Römer, bei denen es damals hieß “falsa demonstratio non nocet” – eine Falschbezeichnung schadet nicht.
Ein Beispiel
Von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. AGB spricht man, wenn eine oder mehrere Klauseln
- mehrfach verwendet werden, oder
- mehrfach verwendet werden sollen.
Ein Beispiel
Auch ein “Mietvertrag”, in den die individuellen Daten eingetragen werden und den beide Vertragspartner unterschreiben, ist typischerweise AGB: Nämlich dann, wenn der Vermieter diesen Vertrag nicht nur einmal verwendet, sondern gegenüber allen Mietern.
Geben Sie Ihre AGB und Verträge in die Hände von Profis.
Wir beraten Sie gerne und stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung, wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema benötigen.
Das Besondere an AGB: AGB-Klauseln sind nur wirksam, wenn sie die sehr strengen Anforderungen der §§ 305-310 BGB erfüllen. Kleine Formulierungsfehler können also schnell zu Unwirksamkeit führen.
Und: Die Klausel bleibt auch dann unwirksam, wenn der andere Vertragspartner unterschreibt: Denn eine Unterschrift macht eine unwirksame Klausel nicht wirksam.
Schweigen ist Gold, Reden ist…
Das bedeutet, dass diese strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen denjenigen in Schutz nehmen, der die AGB vorgelegt bekommt und unterschreiben soll. Er kann sich jederzeit auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen (wenn sie denn unwirksam ist).
Das funktioniert aber nur so lange, bis man versucht, über die Klausel zu verhandeln: Denn dann kann aus einer AGB-Klausel (mit dem hohen Schutz für den anderen) eine Individualklausel werden – und dann kann man sich nicht mehr darauf berufen, sie sei unwirksam.
Ein Beispiel
Stellt sich jetzt im Nachhinein heraus, dass auch die 65 % unwirksam sind, kann sich der Mieter aber vermutlich nicht mehr darauf berufen: Denn mit hoher Wahrscheinlichkeit ist durch das Verhandeln aus einer AGB-Klausel eine Individualklausel geworden.
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Herausgeber von EVENTFAQ. Mehr über mich
Profitieren auch Sie von meiner jahrelangen praktischen und theoretischen Erfahrung in Organisation, anwaltlicher Beratung und Durchführung von Veranstaltungen aller Art!
Kontakt: info@eventfaq.de oder Telefon 0721 1205060.
Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):
- Haftungsbeschränkung: © Wilm Ihlenfeld - Fotolia.com
- AGBCheck_quer: © Foto: Prostock-studio stock.adobe.com / Bannergestaltung: kollarneuber.de
- vorvertrag-final-web-829x100_alternative: © Foto: fotofabrik, stock.adobe.com / Bannergestaltung: kollarneuber.de
- Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
- Allgemeine Geschäftsbedingungen: © eccolo - Fotolia.com