Ein Internetanbieter in England hat seinen Neukunden AGB zum Anklicken vorgelegt, in denen diese sich u.a. dazu verpflichtet hatten, 1000 Stunden Toiletten auf Festivals zu putzen.
Natürlich ging auch der Internetanbieter nicht davon aus, dass seine Klausel wirksam sei: Er wolle auf das Problem aufmerksam machen, dass man AGB allzuoft einfach als gelesen anklicke, ohne zu wissen, was darin steht. Nur 1 (!) Kunde hat das gemacht – und einen Preis gewonnen. Denn der Internetanbieter hat denjenigen Personen die Teilnahme an einem Gewinnspiel versprochen, die diese komische Klausel entdecken.
Hohe Anforderungen an AGB
AGB nennt man alle Klauseln oder Verträge, die öfters verwendet werden oder öfters verwendet werden sollen. Dann unterfallen die Klauseln dem sog. AGB-Recht: Der Gesetzgeber hat darin ganz enge Schranken gesetzt, innerhalb derer sich die AGB nur noch bewegen dürfen, damit sie wirksam sind. Denn auch der Gesetzgeber hat erkannt, dass andernfalls der Kunde schnell über den Tisch gezogen werden kann.
Es liegt auf der Hand, dass eine Klausel, die man in seinen AGB verstrickt, nach der man 1000 Stunden Toiletten putzen muss, nicht wirksam sein kann. AGB-rechtlich spricht man dann von sog überraschenden Klauseln: Sie sind unwirksam – übrigens auch dann, wenn der Kunde die Klausel entdeckt hat und trotzdem unterschreibt.
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