Ab dem 1. Oktober treten verschiedene gesetzliche Änderungen in Kraft, die sich auch auf die Veranstaltungsbranche auswirken. Drei stellen wir hier vor:
Mindestlohn
Der Mindestlohn wird erneut angehoben: Er steigt von 10,45 auf 12 Euro.
Bemerkenswert dabei ist, dass die Bundesregierung an ihren eigenen Regeln vorbei den Mindestlohn erhöht hat: Denn eigentlich soll die eigens dafür eingerichtete “Mindestlohnkommission” darüber entscheiden, die nun aber “einfach mal” übergangen wurde.
Minijobs und Midijobs
Zum 1. Oktober steigt die Obergrenze für Minijobs von 450 auf 520 Euro im Monat, und Midijobs liegen jetzt (von nunmehr 520 Euro) bis 1.600 Euro.
Erhält der Minijobber den gesetzlichen Mindestlohn von 12 Euro, darf er maximal 43,33 Stunden im Monat arbeiten.
Was passiert mit Beschäftigten, die bisher zwischen 450 und 520 Euro verdient haben? Für sie gelten Übergangsregelungen in der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung: Sie bleiben bis höchstens zum 31.12.2023 unter den bisherigen Regelungen für einen Midijob versicherungspflichtig. In der Rentenversicherung unterliegen sie aber ab dem 1. Oktober 2022 aufgrund eines Minijobs der Versicherungspflicht.
Corona-Maßnahmen
Ab dem 1. Oktober gilt das neue Infektionsschutzgesetz, mit Blick auf die Maßnahmen insbesondere der neue § 28b:
Erste Stufe
Soweit es zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen erforderlich ist, kann eine Landesregierung nur eine für Veranstaltungen relevante Maßnahme beschließen, nämlich die Maskenpflicht:
In öffentlich zugänglichen Innenräumen, in denen sich mehrere Personen aufhalten: Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar).
Bei Freizeit, Kultur- und Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen
- muss es Ausnahmen von der Tragepflicht geben für Personen, die über einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 IfSchG verfügen.
- kann es Ausnahmen geben für Personen mit einem Impfnachweis nach § 22a Absatz 1 IfSchG oder einem Genesenennachweis nach § 22a Absatz 2.
Zweite Stufe
Wenn ein Landesparlament eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen für das Land oder eine oder mehrere konkret zu benennende Gebietskörperschaften feststellt, sind weitere Maßnahmen möglich:
Für Veranstaltungen im Außenbereich, soweit ein Abstand von 1,5 Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann:
- Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar).
Für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen:
- Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar).
- Abstandsgebot mit einem Abstand von 1,5 Metern (Mindestabstand).
- Festlegung von Personenobergrenzen.
- Hygienekonzepte, die die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln sowie Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Kontakte und Lüftungskonzepte vorsehen können (insb. im Freizeit-, Kultur- und Sportbereich).
Keine Schließungen mehr?
Der § 28b IfSG sieht keine Lockdowns oder Betriebsschließungen vor, was aber nicht bedeutet, dass sie ausgeschlossen sind: Denn es gibt immer noch den alten § 28a IfSG – und wenn der Bundestag eine epidemischen Lage von nationaler Tragweite feststellen sollte, kann es auch wieder Schließungen geben.
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