Viele Veranstalter und Gewerke arbeiten mit Minijobbern, bei denen es seit Jahresbeginn ein paar Änderungen gegeben hat: Seit 01.01.2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 12,00 € auf jetzt 12,41 €.
Dieser Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer, auch für Minijobber. Das bedeutet, dass auch die Minijob-Grenze von derzeit 520 € auf 538 € monatlich ab dem 01.01.2024 steigt.
Ein Minijobber, der den Mindestlohn ausbezahlt bekommt, kann ca. 43 Stunden pro Monat arbeiten. Aufpassen: Rechnerisch steigt die Stundenzahl natürlich nicht, wenn derselbe Minijobber bisher bereits die maximale Arbeitszeit beim Erhalt vom Mindestlohn ausgereizt hat, weil ja sowohl Mindestlohn als auch Minijobgrenze gleichermaßen steigen.
Neu ist: Der Minijobber darf in 2 Monaten bis zum Doppelten mehr als die Minijobgrenze verdienen, und zwar auch dann, wenn er dadurch die Jahresverdienstgrenze von 6.456 € übersteigt – jedenfalls dann, wenn die Mehrarbeit unvorhersehbar war. Ein Beispiel hierfür ist die Krankheitsvertretung.
Übrigens, was oft übersehen wird: Auch Minijobber haben Anspruch auf Urlaub, und auch für Minijobber hat der Arbeitgeber die Vorgaben aus dem Arbeitsschutz einzuhalten; ein Minijobber ist so gesehen ein ganz normaler Arbeitnehmer, der halt nur weniger verdient und weniger Stunden arbeitet.