Das Bundesarbeitsministerium hat seinen Gesetzentwurf veröffentlicht, wonach sich ab dem 01.10.2022 der gesetzliche Mindestlohn auf 12 Euro erhöhen soll.
Zeitgleich soll die Geringfügigkeitsgrenze beim Minijob mit dem Mindestlohn in der Weise angepasst werden, dass eine Beschäftigung von 10 Stunden wöchentlich geringfügig bleibt. Durch eine schlaue Berechnung (13 Wochen pro Quartal mal 10 Stunden durch drei Monate pro Quartal, aufgerundet auf volle Euro) ergibt sich eine neue Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro.
Außerdem sollen Minijobber künftig Weihnachtsgeld oder vergleichbaren Gratifikationen erhalten können, ohne dass die Geringfügigkeitsgrenze dadurch überschritten wird. Denn bei „nicht mit Sicherheit zu erwartenden“ Einmalzahlungen wird diese Zahlung nicht auf die Geringfügigkeit angerechnet, wenn die Überschreitung pro Zeitjahr höchstens in zwei Kalendermonaten vorliegt und das Einkommen im Kalenderjahr das 14-fache der Geringfügigkeitsgrenze im Monat nicht übersteigt.
Der sog. Übergangsbereich (früher: „Gleitzone“) wird von 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben.
Durch die Erhöhung des Mindestlohnes steigen in gewissen Dienstleistungsbereichen die Kosten, aber immerhin, auch Veranstalter und Dienstleister werden künftig mehr im Minijob-Bereich gestalten können. Aber das darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass man mindestens in den kommenden Monaten froh wird sein müssen, überhaupt Mitarbeiter zu haben bzw. zu finden. Durch die vielfache Abwanderung von Arbeitskräften aus der Branche werden viele Veranstalter und ihre Dienstleister vor enormen Herausforderungen gestellt werden.
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