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Änderungen bei Midijobbern

Änderungen bei Midijobbern

Von Thomas Waetke 14. Dezember 2022

Bei Midijobbern wird die Verdienstgrenze angehoben. Damit sollen sie nach dem Entlastungspaket III der Bundesregierung um ca. 1,3 Milliarden Euro entlastet werden.

Von einem Midijobber spricht man, wenn der Arbeitnehmer nicht nur kurzfristig beschäftigt ist und er zwischen 520,01 € und 1.600 € monatlich verdient.

Die Obergrenze wird jetzt ab dem 01.01.2023 auf 2.000 € angehoben.

Unterschied Minijob

Minijobber sind sog. geringfügig Beschäftigte, zumeist mit einer Obergrenze von 520 € Gehalt pro Monat (zuvor lag die Grenze bei 450 €). Die Beschäftigungsdauer spielt keine Rolle. Minijobber sind unfall- und rentenversichert, wenn sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Unterschied kurzzeitig Beschäftigte

Ein kurzfristig Beschäftigter darf im Kalenderjahr nicht mehr als drei Monate oder 70 Tage arbeiten. Er arbeitet in diesem Job nicht dauerhaft oder regelmäßig, sondern nur gelegentlich. Eine Unter- oder Obergrenze beim Lohn gibt es nicht, es kommt hier lediglich auf den Zeitfaktor an.

Und der Midijob:

Der Midijobber darf nicht nur vorübergehend arbeite (sonst wäre er ein kurzfristig Beschäftigter), und muss mehr als 520,01 € verdienen (sonst wäre er ein Minijobber), aber eben nicht mehr als zurzeit 1.600 €, und ab 01.01.2023 dann mehr als 2.000 €. Midijobber zahlen anteilig mit ihrem Arbeitgeber in die Sozialversicherung ein, die Beiträge sind aber reduziert.

 

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