Der Europäische Gerichtshof hat heute entschieden, was zu befürchten war und zu vielen Problemen führen wird:
Eine Webseite funktioniert vielfach nur mit sog. Cookies – aber auch Trackingstools und viele Plugins setzen Cookies.
Wenn man Webseiten besucht, ist man oft genervt von den “Cookie-Bannern” oder “Cookie-Hinweisen”, die oftmals die halbe Webseite überdecken. Wie ich hier schon einmal berichtet hatte, sind die meisten dieser Banner unnötig und unwirksam: Und genau das hat nun auch der Europäische Gerichtshof besiegelt.
Zwei Beispiele
Oder:
“Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst XYZ bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass Cookies gesetzt werden, die eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichtete Werbung durch XYZ ermöglicht. Die Cookies kann ich jederzeit wieder löschen. Lesen Sie Näheres hier.“ Und wenn man auf “hier” klickt, landet man bei den ausführlichen Datenschutzhinweisen.
Solche Banner sind bei Werbe- oder Trackingscookies nutzlos!
Das gilt übrigens auch dann, es sich bei Cookies nur um pseudonymisierte Daten handele, die keinen wirklichen Bezug zu einer konkreten Person zulassen. Selbst wenn es um nicht-personenbezogene Daten gehe, müsste die explizite Zustimmung zur Datenverarbeitung erteilt werden.
Vielmehr muss der Webseitenbetreiber, der solche Cookies einsetzt, sich vom Nutzer die aktive (!) Einwilligung beschaffen.
“Aktiv” bedeutet, dass in den Cookie-Bannern auch keine Voreinstellung erfolgen darf: D.h. das Kästchen für die Einwilligung darf nicht schon voreingestellt sein =
- der Nutzer muss nicht den Haken entfernen müssen!
- Der Nutzer muss auch nicht widersprechen müssen!
Bisher lebt die Werbewirtschaft genauso wie viele Webseitenbetreiber davon, dass sie die sog. “Opt-Out”-Variante wählen: Der Nutzer muss aktiv widersprechen bzw. den Haken entfernen. Da scheint nach dem aktuellen deutschen Telemediengesetz, auf das man sich hier dann beruft, auch möglich zu sein.
Allerdings haben bereits deutsche Aufsichtsbehörden dieses Vorgehen stark angezweifelt. Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes dürfte sich die bisherige deutsche Praxis auch nicht mehr halten lassen.
“Das Unionsrecht soll den Nutzer nämlich vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen, insbesondere gegen die Gefahr, dass „Hidden Identifiers“ oder ähnliche Instrumente insein Gerät eindringen” so das Gericht.
Anders könnte es aber wohl noch sein bei rein technisch bedingten Cookies, die bspw. bei der Durchführung eines Kaufs in einem Onlineshop gesetzt werden, damit die Webseite weiß, welche Sprache sie ausgeben muss. Das Urteil des EuGH wird derzeit unterschiedlich interpretiert. Manche meinen, das Urteile beziehe sich auf alle Cookies, andere dagegen, dass nur Werbe- und Trackingcookies betroffen sind.
Aber auch Aufsichtsbehörden vertreten die Meinung, das reine Funktionscookies wohl weiterhin auch gesetzt werden dürfen, ohne dass man sich aktiv die Einwilligung beschaffen muss. Hier dürfte es weiterhin bei der Rechtsgrundlage “berechtigtes Interesse” bleiben, auf die sich der Betreiber berufen kann: Denn auch der Nutzer hat ja ein Interesse daran, dass die Webseite funktioniert. Aber: Es bleibt spannend und man muss die Entwicklung beobachten.
Hintergrundinfo
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