Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem Mieterin in einem Mietvertrag eine „GbR“ (= Gesellschaft bürgerlichen Rechts) war. Allerdings hatte den Mietvertrag nur einer der Gesellschafter der GbR unterschrieben, nicht aber die anderen Gesellschafter. Für den Mietvertrag war Schriftform vorgesehen. War der Vertrag wirksam?
Kurze Erläuterung vorweg: Eine GbR oder OHG ist eine Personengesellschaft, d.h. ein Zusammenschluss mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Gesellschafter können natürliche Personen (Menschen) sein, oder aber auch juristische Personen (Unternehmen). Das Gesetz sagt, dass eine GbR von sämtlichen Gesellschaftern gemeinsam vertreten wird (siehe § 709 BGB).
Das OLG Hamm hat nun entschieden, dass die Schriftform nicht eingehalten war, und damit der Mietvertrag nicht wirksam werden konnte.
Der Grund: Es war zwar klar, dass Mieterin die GbR werden sollte – also eine Personenmehrheit. Es war allerdings nicht klar, dass der unterschreibende Gesellschafter auch wirksam in Vertretung für die anderen Gesellschafter unterschreiben durfte.
Da Anzeichen für diese Vertretungsbefugnis nicht vorhanden waren, fehlten also die Unterschriften der anderen GbR-Gesellschafter – damit war die Schriftform aber nicht eingehalten.
Darauf sollten Sie also achten, wenn Sie Verträge schließen:
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Grundsatz: Wer oben als Vertragspartner genannt wird, muss auch unten unterschreiben. Stehen oben als Vertragspartner mehrere Personen (z.B. auch in Gestalt der GbR), so müssen alle Personen/Gesellschafter unten unterschreiben. Bei der GmbH als Kapitalgesellschaft ist das nicht erforderlich: Wenn der Geschäftsführer unterschreibt, ist offensichtlich, dass er in Vertretung für die GmbH unterschreibt.
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Wenn unten nicht alle unterschreiben (können, da nicht anwesend), die oben mit dabei stehen, dann muss der Alleinunterzeichner klarstellen, dass er in Vertretung für die anderen handelt.
Das gilt umso mehr, wenn im Vertrag “Schriftform” vereinbart wird. Ansonsten riskieren Sie die Unwirksamkeit des Vertrages.
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