Regelmäßig in Seminaren und meiner Beratungspraxis fragen die Teilnehmer bzw. Mandanten: Kann ich meine Verantwortung abwälzen auf meinen Dienstleister?
Die Antwort…: Es kommt darauf an :-)
Zwei Beispiele:
Verkehrssicherungspflichten
Tatsächlich kann derjenige, der selbst verkehrssicherungspflichtig ist, seine Pflichten auf Dritte delegieren – und wenn er alles richtig macht, damit auch die Verantwortung loswerden.
Dabei muss der Verkehrssicherungspflichtige den Dritte zunächst sorgfältig auswählen = er darf die Aufgabe nicht jedem Idioten übertragen. Der Dritte muss also geeignet und fachlich/persönlich in der Lage sein, die Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen zu können.
Dann muss er den Delegierten auch überwachen und kontrollieren, zumindest stichprobenartig, ob der Delegierte seinen neuen Pflichten auch wirklich ordnungsgemäß nachkommt.
In der Praxis scheitert es oft entweder an der Auswahl und/oder an der darauf folgenden Überwachung – bzw. der Verantwortliche kann nicht nachweisen, dass er überhaupt ausreichend überwacht und kontrolliert hat.
Betreiberpflichten
Von den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten sind die Betreiberpflichten zu unterscheiden: Also die Pflichten des Betreibers einer Versammlungsstätte, die in den Anwendungsbereich einer Landes-Versammlungsstättenverordnung fällt.
Auch hier kann der Betreiber sie Betriebspflichten (z.B. die Anwesenheit) auf den externen Veranstalter/Mieter delegieren (siehe § 38 Absatz 5 MVStättVO). Aber: Die Verordnung besagt explizit, dass “die Verantwortung des Betreibers unberührt” bleibt (§ 38 Absatz 5 Satz 2 MVStättVO).
Das bedeutet, dass bei einer erfolgreichen Delegation (die Übertragung muss schriftlich erfolgen, und der externe Veranstalter mit der Versammlungsstätte und ihren Einrichtungen “vertraut” sein) zwei Personen verantwortlich sind:
- Der Betreiber, der verantwortlich ist und bleibt, sowie
- der Veranstalter, auf den die Betriebspflicht(en) delegiert wurden.
Vertrag
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass man nicht mehr hafte, wenn man doch einfach einen Dienstleister beauftrage, seine Aufgaben wahrzunehmen.
Sinnvoll kann aber in jedem Fall sein, in dem Vertrag mit dem Dienstleister eine sog. Freistellungsklausel zu vereinbaren: Der Dienstleister muss sich darin verpflichten, den Auftraggeber von einer Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen, soweit die Inanspruchnahme eben auf einer nicht ausreichenden Durchführung der übernommenen Pflichten beruht.
Das setzt aber voraus, und auch daran scheitert es oft, dass zuvor auch explizit geregelt wird, was der Dienstleister überhaupt tun soll.
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