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Abwägung Anwohnerruhe gegen Veranstaltungslärm

Abwägung Anwohnerruhe gegen Veranstaltungslärm

Von Thomas Waetke 28. März 2018

Wer Veranstaltungen durchführt, bei denen störender Lärm entsteht, der sieht sich oft Beschwerden von Anwohnern ausgesetzt. Das Gesetz versucht eine Abwägung der berechtigten Interessen von Anwohnern und den Interessen der Bürger an Veranstaltungen. Oftmals spielt dann eine Rolle, ob und nach welcher Rechtsgrundlage die Genehmigungsbehörde tätig werden kann bzw. muss. In diesem Beitrag schauen wir uns eine oft vorkommende Rechtsgrundlage aus dem Gaststättengesetz etwas genauer an:

Die Rechtsgrundlage für die Gestattung einer Veranstaltung ergibt sich aus dem Gaststättenrecht, wenn der Getränke- und Speisenverkauf bei der Veranstaltung keine nur untergeordnete Rolle spielt. Dies ist dann der Fall, wenn die gaststättenrelevanten Leistungen im Sinne des § 1 GastG im Vordergrund stehen, insbesondere der Ausschank von Getränken und die Abgabe von Speisen und wenn dem Verkauf der Speisen und Getränke gegenüber der Musikdarbietung auf der Bühne das klare Übergewicht zukommt. Ein Indiz dafür kann bspw. sein, dass Speisen und Getränke weiter verkauft werden, auch wenn die Musikdarbietung aufgrund Lärmschutzvorgaben endet.

Besonderer Anlass?

Konkrete Rechtsgrundlage für die Gestattung der Veranstaltung ist § 12 Abs. 1 GastG, wenn ein “besonderer Anlass” besteht: Denn dann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Wiederruf gestattet werden.

Ein “besonderer Anlass” liegt vor, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. In jedem Fall muss die beabsichtigte gastronomische Tätigkeit als Annex (das ist der juristische Fachbegriff für Anhang oder Ergänzung) eines eigenständigen anderen Ereignisses erscheinen.

Ein Beispiel:

Bei einem sog. Maibaumfest, bei dem ein Maibaum aufgestellt wird, Musikdarbietungen örtlicher Vereine auf einer Bühne stattfinden und Speisen und Getränke verkauft werden, liegt der “besondere Anlass” im Aufstellen des Maibaums. Der Gastronomiebetrieb ist dann die “Annex” dazu.

Wenn die Genehmigungsbehörde nun die Gestaltung prüfen soll, muss sie die Erlaubnis versagen (siehe § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG), wenn der Betrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.

Nun hilft ein Blick in das BImSchG: Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürfte Anlagen – hierzu gehören Gaststätten genauso wie solche Flächen, auf denen Alkohol ausgeschenkt wird – so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden.

Zurück zur Rechtsgrundlage des § 12 Abs. 1 GastG:

Dort heißt es, dass der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes „unter erleichterten Voraussetzungen“ vorübergehend und auf Widerruf gestattet werden kann. Daher muss bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle für die Anwohner die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit geprüft werden. Dazu gehört auch eine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz, die die Genehmigungsbehörde vornehmen muss.

Eine Faustformel kann dabei sein:

  • Je kleiner die Zahl der Tage und Nächte mit Ruhestörungen ist, desto eher ist diese der Nachbarschaft eben aus besonderem Anlass zumutbar.
  • Je größer die Zahl von Tagen und Nächten mit Ruhestörungen ist, desto gewichtiger muss der besondere Anlass sein, um die Zumutbarkeit für die Nachbarschaft zu begründen.

Dabei ist notwendig eine umfassende Würdigung aller Umstände, so dass es keine pauschale Lösung gibt.

 

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