Abstandspflicht ist derzeit nicht durch gleichwertige Alternativen ersetzbar
Von Thomas Waetke 8. Oktober 2020Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Abstandspflicht durch andere Maßnahmen ersetzt werden könne. In einem Eilverfahren wollte eine Kinobetreiberin geklärt wissen, ob anstelle der Abstandspflicht ein Appell an das eigenverantwortliche Abstandswahren zusammen mit einer Kontaktnachverfolgbarkeit nicht ausreichen würde. Im Ergebnis hat das OVG das aber abgelehnt.
Zunächst hat das Oberverwaltungsgericht wenig überraschend festgestellt, dass die sich aus der Abstandspflicht ergebende Begrenzung der Besucherzahl weder gegen die Berufsfreiheit der Kinobetreiberin noch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit der Besucher oder den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße. Denn: Der Verordnungsgeber verfolge mit dem Abstandsgebot als Besucherpflicht das legitime Ziel, die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines exponentiellen Anstiegs von Ansteckungen und Krankheitsfällen zu vermeiden:
“Die für die Kinobesucher angeordnete Abstandspflicht ist geeignet, die nach alledem in Kinosälen bestehende Infektionsgefahr einzudämmen, da sie zu enge Ansammlungen zu vieler Personen, die während einer Kinovorführung zum Zwecke des Filmgenusses naturgemäß längere Zeit (jeweils mindestens zwei Stunden lang) in geschlossenen Räumen (Kinosälen) verweilen, verhindert und das mit derartigen Ansammlungen einhergehende Infektionsrisiko bereits im Hinblick auf Infektionen zwischen Kinobesuchern untereinander reduziert. …
Abstandsgebote im Interesse der Schaffung und Erhaltung physisch-sozialer Distanz zwischen potentiell infektiösen Personen, zumal in derartigen raumzeitlich-situativen Kontexten, auch wenn wie hier keine gesangliche, sportliche oder sonst wie körperliche Aktivität hinzutritt, bilden einen wichtigen Grundbaustein bevölkerungsbezogener Maßnahmen im Kampf gegen die Ausbreitung der Corona-Pandemie.”
Die klagende Kinobetreiberin wollte anerkannt haben, dass es bspw. ausreiche, wenn die Besucher zur Einhaltung des Abstandes lediglich aufgefordert würden, ohne dass sie gesonderte Maßnahmen ergreifen müsse und sie lediglich die Kontaktdaten erfasse.
Diesem Plan erteilt das Oberverwaltungsgericht eine Abfuhr:
“Insbesondere ist derzeit entgegen der Einschätzung der Antragstellerin kein milderes Mittel ersichtlich, das eine vergleichbare Wirksamkeit im Hinblick auf die Förderung des mit der Abstandsregelung verfolgten Gesundheitsschutzzwecks verspräche.”
Die Kinobetreiberin hatte eine “Stellungnahme zum Publikumsbetrieb von Konzert- und Opernhäusern” von Wissenschaftlern des Instituts für Sozialmedizin, Epidemiologie und Gesundheitsökonomie sowie des Instituts für Hygiene und Umweltmedizin der Charité-Universitätsmedizin Berlin vom 17. August 2020 vorgelegt. Darin wird eine Vollbesetzung von Konzert- und Opernsälen unter bestimmten Voraussetzungen für infektiologisch vertretbar erachtet, und diese Stellungnahme sei übertragbar auf Kinosäle.
Die Richter hat das aber nicht überzeugt, da einerseits eine wissenschaftlich-methodische Begründung für den Ausschluss von Infektionsgefahren im Hinblick auf das Corona-Virus fehlen würde, und andererseits die Autoren dieser Stellungnahme offensichtlich mit der Szene der Musikschaffenden persönlich verbunden seien, so das Gericht. Diese Stellungnahme enthalte lediglich Vorgaben für die zwischen den Musikern zu wahrenden Abstände und sonstige Hygieneanforderungen, die das Orchester betreffen. Das Konzertpublikum würde nur am Rande erwähnt und im Hinblick auf Infektionsrisiken als besonders „aufgeklärt“ bewertet. Über die bloße Behauptung hinaus, dass volle Besetzungen der Konzertsäle möglich seien, sei keinerlei Begründung entwickelt, moniert das Gericht. Außerdem habe die Charité sich vom Inhalt dieser Stellungnahme bereits distanziert.
In Bezug auf die Überlegung, eine reine Kontaktnachverfolgbarkeit könne die Abstandspflicht ersetzen, stellt das Gericht folgerichtig fest:
“… die damit allenfalls ermöglichte Rückverfolgbarkeit im Interesse der Unterbrechung außerhalb des Kinosaals beginnender Infektionsketten nach einer festgestellten Infektion von Besuchern [ist] nicht in der Lage, bereits die Entstehung von Infektionen zwischen Besuchern während der Veranstaltung (im Kinosaal) zu verhindern.”
Auch der bloße Appell an die Besucher, den Abstand freiwillig und eigenverantwortlich zu wahren, erschienen dem Gericht nicht gleichermaßen erfolgversprechend:
“Wären den Besucherinnen und Besucher dahingehende Rechtspflichten nicht auferlegt, sondern würde nur ein (milderer) Appell zur Abstandnahme an sie gerichtet, neigten sie voraussichtlich gerade bei einem – in Abhängigkeit von der Attraktivität des gezeigten Films durchaus möglichen – erheblichen Besucheraufkommen ungeachtet der Hinweise dazu, die durch die installierten Sitze und Sitzreihen gebildeten, mehr oder weniger knappen Saalkapazitäten voll auszuschöpfen und dabei jeweils einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander deutlich zu unterschreiten, selbst wenn es sich bei ihren Sitznachbarn um ihnen unbekannte Personen handeln sollte. Dass sich diese mildere Maßnahme unter dem Aspekt der Minimierung des spezifischen Infektionsrisikos nicht als gleichermaßen wirksam wie ein bußgeldbewehrtes und durchsetzbares Abstandsgebot erwiese, liegt nach alledem auf der Hand.”
M.E. differenzieren (spätestens) die Gerichte durchaus fein und finden eine ordentliche Abwägung zwischen Möglichkeiten und Notwendigkeiten.
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