In der Begründung zum Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-und Strafverfahrensrecht findet sich ein wichtiger Hinweis zu der Frage, wann man ggf. von Höherer Gewalt ausgehen könnte:
„Das Leistungsverweigerungsrecht gilt nur in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden und damit zu einem Zeitpunkt, in dem eine pandemieartige Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus in der breiten Öffentlichkeit noch nicht absehbar war. Schuldner, die bis zu diesem Zeitpunkt im Vertrauen auf ihre eigene Leistungsfähigkeit vertragliche Verpflichtungen eingegangen sind, sollen daher berechtigt sein, ihre Leistung mit Verweis auf die COVID-19-Pandemie zu verweigern.“
D.h. dass nach Ansicht der Bundesregierung jedenfalls ab dem 08.03.2020 absehbar war, dass es zu einer Pandemie kommen würde.
Das würde m.E. aber auch bedeuten, dass bspw. Mieter einer Location, die unmittelbar vor den landesweiten Veranstaltungsverboten, die um den 13.03.2020 erfolgt waren, sich auch bereits auf Höhere Gewalt berufen können, wenn sie zumindest zwischen dem 08.03.2020 und dem Wochenende 13.-15.03.2020 abgesagt haben.
Jedenfalls wird es für bspw. Vermieter immer schwieriger, jedenfalls für diesen Zeitraum Stornogebühren durchsetzen zu können.
Vorsicht ist geboten für die Zeit „danach“ (also nach dem 08.03.2020); hier heißt es im Gesetzentwurf:
„… Bei Verträgen, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, ist davon auszugehen, dass sie in Kenntnis einer möglicherweise bevorstehenden tiefgreifenden Veränderung des Wirtschaftslebens geschlossen wurden. Sie erscheinen daher nicht schutzwürdig.“
Für diese Zeit muss man sich als vertragsgestaltend etwas einfallen lassen!
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