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Abschiedsfeier dient der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes?

Abschiedsfeier dient der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes?

Von Thomas Waetke 2. Mai 2020

Der Bürgermeister einer Stadt in Baden-Württemberg hat am Mittwoch zu seiner Abschiedsfeier eingeladen, und 50 Gäste sind erschienen. Es habe sich um eine Veranstaltung des Arbeits- und Dienstbetriebes gehandelt, die nicht von der Coronaverordnung verboten sei, versucht man die Veranstaltung im Nachhinein zu rechtfertigen.

“Es ist ein Gebot der Menschlichkeit, sich im engsten Kreis von seinen Mitarbeitern zu verabschieden. Nach 16 Jahren (…) kann man sich nicht einfach sang- und klanglos aus dem Staub machen (…)”, hat der scheidende Bürgermeister erklärt.

Das zuständige Landratsamt prüft zwischenzeitlich den Vorgang.

Eigentlich ist es einfach, wenn man in die Corona-Eindämmungs-Verordnung des Landes Baden-Württembergs schaut (dort § 3, hier nur eine gekürzte Wiedergabe):

 Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen … verboten. … Ausgenommen von diesem Verbot sind Veranstaltungen wenn sie der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs zu dienen bestimmt sind.

Als Beispiele, wann eine Veranstaltung der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs zu dienen bestimmt ist, findet sich ebenfalls in § 3:

… insbesondere Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte der Gerichte, Staatsanwaltschaften, der Notarinnen und Notare des Landes … Veranstaltungen, die der medizinischen Versorgung dienen wie beispielsweise Veranstaltungen zur Gewinnung von Blutspenden…“

Eine Abschiedsfeier eines scheidenden Bürgermeisters mit 50 Personen soll demnach erlaubt sein? Dann müsste es sich dabei um eine Veranstaltung handeln, die der “Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes” dient.

Naja, eine Verabschiedung ist ja schon begrifflich keine Aufrechterhaltung

Ernsthaft: Ich halte es für absolut ausgeschlossen, dass solch eine Veranstaltung erlaubt war. Ich bin mal gespannt, wie das Landratsamt entscheidet.

 

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
  • Kind steht verzweifelt vor Tafel: © Robert Kneschke - Fotolia.com