Ein Veranstaltungsname kann gegen das Markenrecht verstoßen, ebenso auch gegen das Urheberrecht, das Titelschutzrecht oder das Wettbewerbsrecht. Da eine Abmahnung sehr teuer werden kann, sollte jeder Veranstalter im Vorfeld sorgfältig prüfen, ob sein Name fremde Rechte verletzt.
In diesem Beitrag beschreiben wir, wie man bei der Wahl eines Veranstaltungstitels vorgehen kann, um schon eine Abmahnung zu vermeiden.
Außerdem erklären wir, was man tun sollte, wenn man dann doch mal eine Abmahnung erhalten hat.
Wie kann man Rechtsverstöße prüfen?
Hierzu können u.a. folgende Quellen dienen:
- Datenbanken des DPMA (hier) und des EUIPO für Markenrechte: Innerhalb der EU können Marken auch außerhalb der deutschen Behörde DPMA eingetragen sein, aber für Deutschland gelten
- Die Datenbank der Deutschen Domainverwaltung DENIC (hier)
- Branchenblätter wie das Börsenblatt oder Titelschutzanzeiger (hier)
- Suchmaschinen wie z.B. Google
- Handelsregister (hier)
Achtung!
Beispiel: Abiklasse feiert mit fremden Namen
Eine Abiklasse aus NRW wollte eine Abiparty feiern und hat sich dazu einen schicken Namen einfallen lassen. Das Ende vom Lied: Die Abiklasse ist nun um 2.600 Euro ärmer.
Was war passiert? Die Klasse bewarb im Internet ihre Party, das Ziel war ja auch, einen Gewinn zu erwirtschaften. Durch diese öffentliche Werbung wurde eine Event-Agentur auf den Namen aufmerksam – den die Event-Agentur mit kleinen Änderungen bereits 2015 hatte als Marke eintragen lassen. Auf eine Empfehlung einer befragten Anwältin habe die Schulklasse dann die Forderung bezahlt.
Tatsächlich ist es so:
Wer eine fremde Marke geschäftsmäßig nutzt, macht sich u.a. schadenersatzpflichtig (§ 14 Markengesetz). Und wenn eine Party dazu da ist, Einnahmen zu generieren für die Klassenkasse und man macht dafür Werbung im Internet, dann kann man wohl auch von einer Geschäftsmäßigkeit ausgehen.
In diesem Fall kommt dazu, dass die Event-Agentur selbst Parties mit ihrer Marke verkauft. Und ginge der Rechteinhaber nicht gegen Markenverletzungen vor, könnte auch ein zahlender Kunde sich fragen, warum er denn überhaupt bezahlen soll, wenn Rechtsverletzer kostenlos davonkommen. So oder so, es ist das gute Rechte des Markeninhabers. Der übrigens behauptet auch, die Schulklasse zuvor kontaktiert und “nur” zur Unterlassung aufgefordert zu haben; man habe dann versprochen, den Namen zu ändern, aber es sei nichts passiert.
Abmahnung erhalten – selbst bearbeiten?
Schlimm genug, wenn man als Unternehmer eine Abmahnung erhält: Falsche Datenschutzhinweise, ein Foto rechtswidrig genutzt… es gibt viele Möglichkeiten, etwas falsch zu machen und dafür von irgendjemandem eine Abmahnung zu erhalten.
Ich wundere mich immer wieder, wenn aber der Abgemahnte meint, die Abmahnung selbst bearbeiten zu können. Klar, das kann man – muss aber nicht… oder besser: Sollte man nicht. Ich habe bisher nur wenige Fälle erlebt, in dem ein abgemahntes Unternehmen die Sache selbst in die Hand genommen hat und es nachher nicht bereut hatte. Das gilt umso mehr, wenn auf der anderen Seite ein Anwalt dabei ist, der weiß was er tut.
Es gibt eine Vielzahl von Fallstricken auf der einen Seite, auf der anderen Seite hat auch nicht immer der Abmahner überhaupt einen Anspruch auf das, was er da abgemahnt hat. Gefährlich kann es auch werden, wenn man meint, mit dem Anwalt des Abmahners telefonisch verhandeln zu wollen. Anwälte wissen meist (auch nicht immer…) genau, was sie tun, fragen und sagen müssen, um sich eine bestmögliche Ausgangsposition zu verschaffen. Also: Von einer alleinigen Kontaktaufnahme mit dem Anwalt der Gegenseite kann man wirklich nur abraten.
Mit einer Abmahnung können für den Abmahner verschiedene Ansprüche entstehen:
- Ein Anspruch auf Beseitigung der rechtsverletzenden Handlung. Hier stellt sich dann u.a. die Frage, ob man bspw. verteilte Werbebroschüren oder Flyer wieder einsammeln muss.
- Ein Anspruch auf Unterlassung der Rechtsverletzung in der Zukunft. Dieser Anspruch macht die Sache meist teuer, da der sog. Unterlassungsanspruch den Gegenstandswert bzw. Streitwert für Anwalts- und Gerichtskosten spürbar nach oben treibt. Hier stellt sich u.a. die Frage, was genau künftig unterlassen werden soll/muss, welche Maßnahmen man hierzu treffen muss usw. Und auch, wie man die sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung formulieren kann – gerade so, dass das Minimum enthalten ist, aber man sich auch nicht zu zuviel verpflichtet.
- Ein Anspruch auf Auskunft: Der Verletzte hat einen Anspruch gegen den Verletzer auf den Umfang der Rechtsverletzung. Das kann meist recht umständlich werden, alle notwendigen Informationen zusammen zu bekommen. Anhand des Auskunftsanspruchs kann der Verletzte dann seinen Schaden berechnen.
- Und schließlich: Der Anspruch auf Schadenersatz. Der Abmahner kann normalerweise den Ersatz der bei ihm entstandenen Anwaltskosten erstattet verlangen. Darüber hinaus kann es je nach Art der Rechtsverletzung auch einen Schadenersatzanspruch für den Abmahner selbst geben. Dies ist bspw. bei einer Urheberrechtsverletzung der Fall, so dass der Urheber die ihm entgangenen Lizenzgebühren als Schaden fordern kann. Naturgemäß gibt es hier oft Meinungsverschiedenheiten über die Art der Berechnung des (oft fiktiven) Schadens.
Zwei Beispiele, die wir erst kürzlich erlebt haben:
In einem Fall hat eine Agentur eine Abmahnung erhalten, weil sie ein Foto unerlaubt verwendet hatte. Direkt am Tag der Abmahnung hat die Agentur die Webseite komplett gelöscht – in dem Glauben, dass das eine ganz besonders schlaue Idee gewesen war und die vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärung unterschrieben und an den Abmahner zurückgeschickt. Wenige Tage danach meldete sich dann der Abmahner erneut und forderte nun einen (fünfstelligen) Schadenersatz. Jetzt kam die Agentur auf die Idee, uns zu fragen, was sie tun soll. Blöd: Da die Agentur die Webseite komplett gelöscht hatte (und die Seite auch über das Webarchiv nicht mehr rekonstruierbar war) konnten wir nicht nachvollziehen, wie genau das Bild verwertet wurde… und eine Kopie von der zurückgeschickten Unterlassungserklärung hatte man in der Aufregung auch vergessen…
In einem anderen Fall hatten wir ein Unternehmen auf der Gegenseite, das meinte, sich alleine vor Gericht vertreten zu können. Bei Verfahren vor dem Amtsgericht ist das nämlich durchaus erlaubt. Wir treffen uns also zu dem Termin beim Amtsgericht. Wer nun glaubt, dass es hier zugehe wie im Fernsehen, hat sich leider getäuscht. Mündliche Verhandlungen bei einem Zivilgericht sind manchmal schneller rum als man Piep sagen kann. Als Anwalt kennt man das Procedere und die Formulierungen des Gerichts natürlich; der Richter also beendete gerade die mündliche Verhandlung mit den typischen Schluss-Sätzen… der Geschäftsführer der Gegenseite lehnt sich zu mir rüber und fragt mich, wann er denn nun auch mal was sagen dürfe. Als ich ihm antwortete, dass es jetzt eh zu spät sei, weil der Richter gerade die Verhandlung beendet hatte, wurde er etwas blass :-) Freundlicherweise durfte er dann doch noch etwas sagen, was aber die Entscheidung des Richters auch nicht mehr beeinflussen konnte.
Empfehlung: Was tun bei einer Abmahnung?
Erhält man eine Anmahnung, ist immer empfehlenswert, einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Denn in kurzer Zeit müssen wichtige Fragen geklärt werden:
- Ist die Abmahnung berechtigt? Dann natürlich sollte man sein Verhalten entsprechend ändern.
- Muss eine Unterlassungserklärung abgeben werden?
- Wenn ja, mit welchem Inhalt?
- Wenn ja, welche Vorkehrungen müssen dazu getroffen werden?
- Wenn nein, sollte nicht doch vorsichtshalber eine Unterlassungserklärung abgegeben werden? Oder ist es ggf. sogar geschickter, sich gerichtlich zur Unterlassung verurteilen zu lassen? (Das mag zwar finanziell teurer werden, hat aber durchaus andere, nicht zu vernachlässigende Vorteile).
- Wenn Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden:
- Sind diese dem Grunde und der Höhe nach berechtigt?
- Sind die Anwaltskosten des Abmahnenden rechtmäßig?
- Muss auch Umsatzsteuer bezahlt werden?
Keinesfalls sollte man gar nichts tun, denn dann droht eine Einstweilige Verfügung, die deutlich mehr Kosten verursacht. Keinesfalls auch sollte man mit dem Anwalt des abmahnenden Unternehmens direkt Kontakt aufnehmen: Auch wenn der Anwalt noch so freundlich ist, wird er alles tun, um das Beste aus Ihnen herauszuholen…: Das Maximum an Geld für seinen Mandanten.
... in eigener Sache!
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